1868 -
Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 14
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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also nicht mit dem Staatsgute verwechselt werden darf. Dazu rechnet
man Alles, was der König vor dem Antritte seiner Regierung besaß,
oder was er vermöge eines besondern Rechtes erwarb, oder auch
durch Ersparnisse sammelte. Ueber dieses Privateigenthum kann der
König frei verfügen. Hat er dieß aber unterlassen, so fällt das Ver-
mögen dem Fideicommiß des königlichen Hauses zu.
5) Die Civilliste.
Der König hat ein festgesetztes Einkommen, welches ihm aus
den Landeskassen bezahlt wird. Man nennt diese Summe die Civil-
liste. Es darf das bewilligte Jahresgeld ohne Zustimmung des
Regenten weder vermindert, noch ohne Bewilligung der Landstände
erhöht werden. Von diesem Gelde muß der König alle Kosten für
seine Gemahlin, für die Erziehung seiner Kinder, den Gehalt für
alle königliche Hofbeamten und Diener bestreiten; davon muß er den
Gehalt für die Jagd, für die Ställe, für den katholischen und evan-
gelischen Hofgottesdienst entrichten; davon muß er die Schlösser,
Paläste und Gärten, die er benutzt, im guten Stande erhalten; davon
muß er das, was für die Hofkapelle und das Hoftheater gebraucht
wird, bezahlen. Gegenwärtig beträgt die Civilliste 570,000 Thlr.,
welche Summe nach dem Budget, d. h. nach der Uebersicht der
Einnahmen und Ausgaben des Staates, bewilligt worden ist. Außer-
dem beziehen die Glieder der königlichen Familie noch Apanagen,
d. h. Unterstützungsgelder und andere Einkünfte, welche also nicht
zu der Civilliste oder zu den obigen 570,000 Thlrn. gehören, sondern
in das Budget aufgenommen sind und also zu den jährlichen Aus-
gaben des Landes gerechnet werden.
6) Von den Rechten dor Unterthanen.
In der Verfassungsurkunde sind die Rechte namhaft ge-
macht, die jeder Staatsbürger oder jedes Mitglied des Staates
besitzt. Natürlich kann nur der Unterthan auf gesetzlichen
Schutz rechnen, welcher die Gesetze streng beobachtet, die
innerhalb der Grenze des Staates gütig sind.
Die Rechte der Landeseinwohner stehen für Alle auf
gleiche Weise unter dem Schutze der Verfassung, und es kann
keinem etwas abgefordert oder versagt werden, was nicht in
den Gesetzen der Verfassung ausgesprochen ist.
Die Freiheit der Person, sowie die Benutzung
des Eigenthums ist keiner andern Beschränkung unter-
worfen, als welche das Gesetz und das Recht vorschreiben. Es
kann also Jeder wohnen, wo er will, einen Beruf wählen, wel-