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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 209

1868 - Leipzig : Arnoldi
209 chen er will, mit seinem Vermögen schalten und walten, wie er will, und er hat sich dabei blos nach den Bestimmungen zu richten, welche in dieser Beziehung gegeben sind. Jeder Einwohner kann seinen Beruf und sein Gewerbe nach eigener Neigung wählen und sich dazu entweder im In- lande, oder im Auslande ausbilden. Nur muss er sich dabei den bestehenden Gesetzen unterwerfen. So muss sich z. B. der- jenige zum Militär stellen, der ausserhalb des Vaterlandes ein Handwerk oder eine Kunst erlernt hat, sobald er nach dem vor- geschriebenen Alter militärpflichtig ist. Jeder kann aus dem Lande wegziehen, sobald nicht die Verpflichtung zum Kriegsdienste oder andere Verpflichtungen gegen den Staat seine Auswanderung verhindern. Wie Viele sind nicht schon aus den verschiedenen Ländern in Deutsch- land nach Amerika gewandert ! Jeder Landeseinwohner geniesst völlige Freiheit seines Glaubens und seines Gewissens, so dass es Jedem ge- stattet ist, als Lutheraner, oder als Katholik, oder als Refor- mirter, oder als ein anderer Religionsverwandter Gott und Jesum zu verehren. Es giebt in Sachsen keine sogenannte herrschende und geduldete Kirche, wie wir diess von vielen katholischen Ländern wissen, wo die evangelische Kirche äusserst wenig Rechte hat. Jeder Christ geniesst gleiche bürgerliche Rechte, wie in allen Staaten des deutschen Bundes. Nur die Bekenner des israelitischen Glaubens haben noch nicht den vollen Genuss der bürgerlichen Rechte, z. B. sie dürfen nur unter gewissen Beschränkungen in unserem Lande zu Gesellen und zu Meistern gesprochen werden, auch nur bedingungsweise durch Ankauf sich ansässig machen u. s. w. Jeder, er möge hohen oder niederen Standes sein, hat gleiche Rechte auf eine Stelle im Staatsdienste. Es findet also in unserer Constitution kein Unterschied zwischen Adeligen und Bürgerlichen Statt, sondern es soll blos auf Ver- dienst und Würdigkeit bei der Berufung zu einem Amte Rück- sicht genommen werden. Jeder Sachse kann seine Wünsche und Beschwerden beim Regenten unmittelbar anbringen. Jeder Sachse hat das Recht, sich bei der höheren Behörde schriftlich zu beschweren, wenn eine niedere Behörde gegen die Gesetze der Verfassung und gegen die bestehende Ordnung ge- handelt, oder mit der Entscheidung einer Rechtssache gezögert Otto, Kindcrfreund. 14
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