Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Der sächsische Kinderfreund - S. 210

1868 - Leipzig : Arnoldi
210 hat. Wird die Beschwerde ungegründet gefunden, so ist der Kläger von den Vorgesetzten zu belehren. Will sich der letz- tere auch dabei nicht beruhigen, so steht es ihm frei, sich an die Landstände mit der schriftlichen Bitte zu wenden, dass seine Angelegenheit an den König gelange. 7) Von den Pflichten der Unterthanen. Jeder Unterthan ist verpflichtet, das Vaterland gegen den Feind zu vertheidigen, und daher ist die Verbindlichkeit zum Soldatenstande allgemein. Besondere Ausnahmen von dem Kriegsdienste sind in den Gesetzen deutlich ausgesprochen. Die Militärpflichtigkeit eines jeden jungen Mannes tritt mit dem ersten Januar desjenigen Jahres ein, in dessen Laufe er sein 20. Lebensjahr zurückgelegt. Tüchtig zum Soldatenstande ist jeder junge Mann, der 67 Zoll lang, zur Führung der Waffe stark genug ist und durch kein begangenes Verbrechen seine Ehre verloren hat. An einem zu bestimmenden Tage eines jeden Jahres haben sich die jungen Mannschaften, welche im Aushebungsjahre das Alter von 20 Jahren erreichen, und auch alle die, welche ihr 19tes Lebensjahr zurücklegen, bei der Obrigkeit ihres Ortes zu melden, oder sich melden zu lassen. Jeder, der in diesem Jahre steht, muss sein Alter durch einen Geburtsschein, den ihm der Geistliche ausstellt, richtig nachweisen, wenn er an einem andern Orte des Inlandes ge- boren ist. Für die im Orte geborenen jungen Mannschaften, welche im Aushebungsjahr das 20ste Lebensjahr zurücklegen, müssen die Geistlichen nach den Kirchenbüchern Geburtslisten unent- geltlich fertigen und dieselben an die Ortsobrigkeit abgeben. Ein junger Mann, welcher sich zur Aushebung noch nicht gestellt hat, erhält weder von seiner Obrigkeit, noch von der Polizei, einen Pass in das Ausland. Nur mit Bewilligung des Amtshauptmanns darf er sich in das Ausland begeben. Das- selbe gilt von dem Wanderbuche der Handwerksgesellen. Ein junger Mann, der als 2ojährig aufgezeichnet ist, darf sich ohne besondere Erlaubniss seiner Obrigkeit aus seinem Wohnorte nicht wegbegeben, so lange die Rekrutirung noch nicht beendigt ist. Alle abwesende junge Mannschaften werden in den Zei- tungen aufgefordert, sich bis zu einer bestimmten Zeit zu melden; unterlassen sie dies, so verfolgt man sie mit Steckbriefen.
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer