1868 -
Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 14
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
210
hat. Wird die Beschwerde ungegründet gefunden, so ist der
Kläger von den Vorgesetzten zu belehren. Will sich der letz-
tere auch dabei nicht beruhigen, so steht es ihm frei, sich an
die Landstände mit der schriftlichen Bitte zu wenden, dass
seine Angelegenheit an den König gelange.
7) Von den Pflichten der Unterthanen.
Jeder Unterthan ist verpflichtet, das Vaterland gegen den
Feind zu vertheidigen, und daher ist die Verbindlichkeit zum
Soldatenstande allgemein. Besondere Ausnahmen von dem
Kriegsdienste sind in den Gesetzen deutlich ausgesprochen.
Die Militärpflichtigkeit eines jeden jungen Mannes tritt
mit dem ersten Januar desjenigen Jahres ein, in dessen Laufe
er sein 20. Lebensjahr zurückgelegt.
Tüchtig zum Soldatenstande ist jeder junge Mann, der
67 Zoll lang, zur Führung der Waffe stark genug ist und durch
kein begangenes Verbrechen seine Ehre verloren hat.
An einem zu bestimmenden Tage eines jeden Jahres haben
sich die jungen Mannschaften, welche im Aushebungsjahre das
Alter von 20 Jahren erreichen, und auch alle die, welche ihr
19tes Lebensjahr zurücklegen, bei der Obrigkeit ihres Ortes
zu melden, oder sich melden zu lassen.
Jeder, der in diesem Jahre steht, muss sein Alter durch
einen Geburtsschein, den ihm der Geistliche ausstellt, richtig
nachweisen, wenn er an einem andern Orte des Inlandes ge-
boren ist.
Für die im Orte geborenen jungen Mannschaften, welche
im Aushebungsjahr das 20ste Lebensjahr zurücklegen, müssen
die Geistlichen nach den Kirchenbüchern Geburtslisten unent-
geltlich fertigen und dieselben an die Ortsobrigkeit abgeben.
Ein junger Mann, welcher sich zur Aushebung noch nicht
gestellt hat, erhält weder von seiner Obrigkeit, noch von der
Polizei, einen Pass in das Ausland. Nur mit Bewilligung des
Amtshauptmanns darf er sich in das Ausland begeben. Das-
selbe gilt von dem Wanderbuche der Handwerksgesellen.
Ein junger Mann, der als 2ojährig aufgezeichnet ist, darf
sich ohne besondere Erlaubniss seiner Obrigkeit aus seinem
Wohnorte nicht wegbegeben, so lange die Rekrutirung noch
nicht beendigt ist.
Alle abwesende junge Mannschaften werden in den Zei-
tungen aufgefordert, sich bis zu einer bestimmten Zeit zu melden;
unterlassen sie dies, so verfolgt man sie mit Steckbriefen.