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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 212

1868 - Leipzig : Arnoldi
212 directionen, die Kreishauptleute, die Amtshauptleute, die Brandver- sicherungsanstalten. Von ihm geht Alles aus, was zur Verbesserung des Ackerbaues, der Gewerbe und des Handels zu thun ist. Der Minister des Innern leitet auch die Wahl der Landstände. 4) Das Kriegsministerium hat es vorzüglich mit der Aus- hebung, Ausrüstung und Verpflegung der Armee zu thun. Unter ihm steht das General-Kriegsgerichts-Collegium, welches das Militairgericht bildet. 5) Das Ministerium des Cultus und des öffent- lichen Unterrichts führt die Aussicht über das Landes-Consisto- rium zu Dresden, über die Consistorien zu Leipzig und Glauchau, über das katholische Vicariatsgericht und das katholische Consistorium zu Dresden, über die reformirten Consistorien, über die Universität, über die Geistlichen und Lehrer aller Confessionen. 6) Das Ministerium des Aeußeren unterhält durch die Gesandten die Verbindungen mit dem Auslande. Jedem Minister sind einige Räthe mit berathender Stimme bei- gegeben. Alle Staatsminister sind für das, was sie thun, verantwortlich. Alle Verfügungen in den Angelegenheiten der Regierung müssen daher nicht blos von dem Könige, sondern auch von dem Minister, welchen die Sache angeht, unterzeichnet werden, damit der Letztere verantwortlich gemacht werden kann. Jede Verfügung, die von einem Minister nicht unterzeichnet ist, hat keine Kraft und Verbindlichkeit. Mit den Staatsdienern dürfen die Hofdiener, welche bei der königlichen Familie ein Amt bekleiden, nicht verwechselt werden. Die Rechte und Pflichten der Staatsdiener sind durch ein be- sonderes Staatsdienergesetz näher bestimmt. 9) Hie jklechtspfiege. Die Gesetze müssen gehandhabt und auf einzelne Fälle ange- wendet werden. Die richterliche Entscheidung nach den Gesetzen nennt man die Rechtspflege, oder auch die Justiz. Die bürgerliche oder die Civiljustiz untersucht und entscheidet bürgerliche Rechts- streitigkeiten ; die peinliche oder Criminaljustiz untersucht und bestraft begangene Vergehungen und Verbrechen. Die Gerichtsbarkeit wird in einer gesetzlich bestimmten Aufein- anderfolge der Behörden verwaltet, d. h. eine Rechtssache geht von einem Gerichtshöfe an den andern. Sind daher die streitenden Par- teien mit der Entscheidung der niedern Behörde nicht zufrieden, so wenden sie sich an eine höhere, ja bis zur höchsten, welche im Namen des Landesherrn den letzten Ausspruch thut oder das Endurtheil fällt.
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