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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 226

1868 - Leipzig : Arnoldi
226 Nachts auf der Gasse stehen lassen, das Dach decken, und an seinem Hause bauen, ohne Warnungszeichen aufzustecken, weil dadurch Un- glück leicht möglich ist. Die Blumentöpfe vor den Fenstern müssen durch einen Stab vor dem Herunterfallen gesichert sein. Ist der Weg im Winter sehr glatt, so muß der Hauswirth vor seiner Hausflur Sand, Asche oder Sägespäne streuen. Der Mensch kann durch Thätlichkeit seinem Nächsten schaden. Wer dem andern in der Hitze des Streites oder aus Rachsucht eine Ohrfeige giebt, ihn blutrünstig schlägt, ihn verwundet, ihm eine Lähmung zufügt, der wird nicht nur mit Gefängniß bestraft, sondern er muß auch alle Gerichtskosten tragen, dem Verwundeten ein Schmer- zengeld bezahlen und ihm Alles vergüten, was er wegen der empfan- genen Wunde in seinem Berufe und Hauswesen verabsäumt hat. Vergreift sich ein Untergebener an seinen Vorgesetzten und Wohlthätern, so wird er mit Zuchthausstrafe belegt. Eben so ist allen denen Ge- sängnißstrafe angedroht, welche die Leute absichtlich zusammenhetzen und Anlaß zum Handgemenge geben. 18) Das Eigenthum. Unter Eigenthum verstehe ich eine Sache, worauf ich ein gegrün- detes Recht habe, so daß ich darüber nach eigenem Willen schalten und walten kann. Die Sachen, die ich besitze, sind entweder bewegliche oder unbewegliche. Bewegliche heißen die, welche, unbeschadet ihrer Bestandtheile, von einem Orte zum andern geschafft werden können, z. B. Hausrath, Möbeln, baares Geld, Schulbforderungen; unbewegliche Sachen sind dagegen theils die, welche ihrer Natur nach nicht fortgeschafft werden können, z. B. Felder, Wiesen, Gärten; theils die, welche man nicht an einen andern Ort bringen kann, ohne ihren Bestandtheilen zu schaden, z. B. Häuser. Man nennt die unbe- weglichen Sachen gemeiniglich Grundstücke oder liegende Gründe. Jeder Mensch kann sich ein Eigenthum erwerben. Dieß geschieht durch Zueignung einer herrenlosen Sache, d. h. einer solchen Sache, die keinen Herrn mehr hat. Hierher gehören Fische und Vögel, sobald der Fang derselben nicht verpachtet ist; Bienen, welche schwärmen und sich aus fremdem Grund und Boden ansetzen; Schätze, welche an einem ungewöhnlichen Orte gefunden werden, und deren Eigenthümer durchaus nicht ausgemittelt werden kann. Wird der Schatz auf eignem Grund und Boden gefunden, so gehört er dem Finder; wird er auf fremdem Eigenthume gefunden, und geschah dieses Finden von ungefähr, so theilt der Finder den Schatz mit dem Eigenthümer des Grundes und Bodens; geschah das Finden aber auf besonderes Nachsuchen, ohne Wissen des Grundeigenthümers, dann erhält der Finder gar nichts,
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