1830 -
Dresden Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Die Western un- Herrschaften sind verbunden, ihre Kinder
und Dienstboten zum fleißigen Kirchenbesuche anzuhalten, und
sie zu ermahnen, daß sie im Gotteshause weder lachen, noch
plaudern, oder auf eine andre Weise sieh muthwillig betragen.
So lange der Vor - und Nachmittaggottesdienst dauert,
darf keine Fraehtfuhre, oder eine andre Wirthschaftsfuhre, z.
B. mit Holz, Kohlen, Dünger rc. gethan werden; der Kauf-
mannsladen, das Wirthshaus, die Schenkstube muß verschlos-
sen bleiben; alles Feilhaben, z. B. von Obst und Lebens-
mitteln, ist verboten; eben so das Vogel - und Scheibenschie-
ßen, das Kegelschieben nebst andern geräuschvollen Lustbarkei-
ten. Erst nach völlig beendigtem Gottesdienste ist es erlaubt,
die Kramläden zu öffnen, Musik zu machen, und sich auf
eine anständige Weise zu erholen. Hirt durch Wagen keine
Störung während der Kirche zu verursachen, werden die Thore
verschlossen und in größeren Städten die Straßen mit Ketten
gesperrt; jedoch während der Messen zu Leipzig leidet dieß eine
Ausnahme. Auch müssen die Apotheken zu jeder Stunde ge-
öffnet bleiben, damit dem Kranken die nöthige Hilfe augen-
blicklich geschafft werden könne. Die Zeit, sich des Sonntags
zu vergnügen, dauert von Ostern bis Michaelis nur von 5
bis 10 Uhr, und von Michaelis bis Ostern nur von 4 bis 9
Uhr. Am Sabbathe Treibjagdew zu halten, Frohndienste ver-
- richten zu lassen, und seinem Gewerbe nachzugehen, wie in
der Woche, das ist eben so unchristlich, als es nach den Lan-
desgesetzen mit Geld oder mit Gefängniß bestraft wird. Denn
es heißt klar in der Bibel: Sechs Tage sollst du arbeiten
und alle deine Werke beschicken? aber am siebenten Tage ist
der Sabbath des Herrn deines Gottes; da sollst du kein Werk
thun, noch dein Sohn, noch deine Tochter, noch dein Knecht,
noch deine Magd, noch dein Vieh, noch dein Fremdling, der
in deinen Thoren ist; denn in sechs Tagen hat der Herr
Himmel und Erde gemacht und das Meer und Alles, was
darinnen ist, und rüstete am siebenten Tage; darum seg-
nete der Herr den siebenten Tag und heiligte ihn. Enthei-
ligung des Sabbaths ist's demnach, den siebenten Tag für
seine Dienstboten und für sein Vieh in einen Arbeitstag zu
verwandeln. Blos dann ist dieß erlaubt, wenn Werke der
Noth uns dazu antreiben, z. B. wenn anhaltende schlechte
Witterung uns verhindert hat, das Getraide, oder das Heu