1830 -
Dresden Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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immer noch in einer kalten Stube. Um ihm wo möglich das
Leben wieder zu geben, -so- blas't man ihm durch die Nase
wiederholt Luft in die Lunge, wie man es bei dem Ertrunke-
nen thut. Erfrorene werden öfters noch am Leben erhalten,
wenn sie schon Tage lang erfroren gewesen sind. Wer im
strengen Winter verreis't, der merke sich Folgendes: Man
trinke keinen Branntwein, sondern man genieße warmes Bier,
.oder Suppe, weil der Branntwein ermüdet. - Man mache
sich, wenn man sich im Schnee verirrt hat, Bewegung, so
viel man kann; denn wer sich niedersetzt, der schlaft ein, das
Blut im Körper erstarrt durch die Kalte, und so ist an ein
Erwachen nicht wieder zu denken, wenn nicht die Hilfe schleu-
nigst kommt.
6) Der Biß toller Hunde.
Zuweilen geschieht es, daß Hunde bei großer Hitze und
bei heftiger Kalte toll werden. Dergleichen Hunde vergiften
alsdann mit ihrem Biß Menschen und Vieh. Um nun sol-
ches Unglück zu verhüten, -so gibt es mehre wohlthätige Ge-
setze. Ueberhaupt sollen keine unnöthigen Hunde gehalten und
jährlich soll zweimal ein sogenannter Hundefang vom Scharf-
richter veranstaltet werden, und zwar in den heißen Hunds-
tagen und bei der strengsten Kälte. Niemand soll seinen Hund
frei herumlaufen lassen, sondern ihn führen, oder mit einem
Beißriemen versehen. Die Bauern sollen ihre Hunde an eine
Kette legen, oder mit einem schweren Klöppel behängen. Wer
dawider handelt, der gibt 8 Groschen Strafe. Kutscher und
Fuhrleute, welche in eine Stadt fahren, müssen ihren Hund
unter dem Wagen anbinden, oder an der Leine führen, oder
mit einem Beißriemen versehen. Unterlassen sie dieß, so ge-
den sie 20 Groschen Strafe. Der Fleischer darf bei 5 Thaler
Strafe keinen Hund in die Fleischbanke nehmen; auch muß
er übrigens seinen Hund an der Leine führen, oder mit einem
Beißriemen verwahren, ausgenommen wenn er das Vieh treibt.
Böse Hunde müssen zu Hause stets an der Kette liegen oder
eingeschlossen bleiben; in's Freie dürfen sie nicht/' Wer durch
seinen Hund einen Schaden verursacht, der muß nicht nur
Geldstrafe geben, sondern er muß auch den verursachten Scha-
den ersetzen und die Kur- und Gcrichtökosten trage,!. Spürt