1830 -
Dresden Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Wer bei Feuersbrünsten etwas entwendet, der kommt
10 Fahre in das Zuchthaus. Und das mit Recht. Denn
haben die armen Leute, die durch das Feuer um einen groß-
ßen Theil ihrer Habe kommen, davon gerettet, was sie
konnten, so ist's ein schimpfliches Verbrechen, wenn verruchte
Hände sich an dem Wenigen vergreifen.
Wer Flößholz stiehlt, der wird mit Geld oder Gefäng-
niß bestraft. Wiederholt-sich diese Dieberei, so kommt der
Thäter in's Zuchthaus.
Wer Holz aus dem Walde stiehlt, der wird an Geld
oder mit Gefängniß, oder mit Ausstellung am Pranger, be-
straft. Wer Obstbäume oder andere Bäume muthwillig be-
schädigt, oder sie abhaut, der muß den Werth der Bäume
bezahlen, und dem Besitzer für jeden beschädigten Baum 1
Thlr. 16 gr. geben. Bei großem Schaden erhält der Baum-
frevler 1 bis 2 Fahre Zuchthaus.
Wer als Wildpretdieb einen Hirsch oder ein Reh, oder
ein wildes Schwein stiehlt, kommt in's Zuchthaus, weil jene
Thiere zur hohen Fagd gehören. Wer einen Hasen oder
ein Rebhuhn stiehlt, die zur niederen Fagd gerechnet werden,
der muß für jedes Stück 20 Gülden bezahlen.
Mehre Arten des Diebstahls werden mit der größten
Strenge geahndet, z. B. wenn ein Dienstbote seine Herr-
schaft .bestiehlt, oder wenn man einen Pflug vom Felde
nimmt, oder wenn man die Ackerpferde vom Pfluge ab-
schneidet. Dasselbe gilt von der Veruntreuung des anver-
trauten Gutes. Wer z. B. als Cassirer, als Einnehmer,
oder als ein anderer Staatsdi^aer königliche Gelder zu ver-
walten hat, und veruntreut 200 Thlr., der kommt auf 10
Fahre in das Zuchthaus; wenn es 100 Thlr. und mehr,
jedoch unter 200 Thlr. beträgt, auf 8 Fahre; bei 60 Thlr.
und mehr, aber unter 100 Thlr., auf 4 Fahre; bei 40 Thlr.
und mehr, aber unter 60 Thlr., auf 3 Fahre; bei 30 Thlr.
und mehr, jedoch unter 4o Thlr., auf 2 Fahre; bei 20 Thlr.
und mehr, aber unter 30 Thlr., auf 1 Fahr; bei einem
Betrage unter 20 Thlr. folgt Gefängnißstrafe.
12) Vor V ri tt lt o r.
Aver Jemanden mit Gewalt anfällt, um ihm sein Ei-
genthum za nehmen, der heisst ein Rauher. Thut er es