1830 -
Dresden Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Wer von der Obrigkeit eine Vormundschaft überkommt,
der darf sie ohne wichtige Gründe nicht ausschlagen.
Die erste Pflicht des Vormundes ist die, daß er sich
von dem Vermögen seiner Mündel in Kenntniß setze. Deß-
halb laßt er sich das gerichtliche Verzeichniß von der Obrig-
keit einhändigen, weil nach dem Tode der Aeltern die
Wohnung von der Obrigkeit versiegelt und von dieser eine
Specistcation der hinterlassenen Gegenstände gefertigt werden
muß.
Dem Vormunde liegt es ob, für die gute Erziehung
der Unmündigen Sorge zu tragen, und über ihr Eigenthum
zu wachen. Er hat daher die Eapitalicn sicher zu verborgen,
die Zinsen zu erheben, die Grundstücken zu vermiethen, das
daraus gelös'te Geld aufzuheben,- die Mobilien aufzubewah-
ren, oder mit Genehmigung der Obrigkeit zu verkaufen und
darauf zu sehen, daß die Unmündigen durch seine Schuld
keinen Schaden leiden. Auch darf er nicht nach Gutdünken
handeln, weil er strenge Rechenschaft über sein Verfahren zu
geben hat, sondern bei wichtigen Fallen muß er die Obrigkeit
um Rath fragen.
Die Obrigkeit ist jedesmal der Obcrvormund, an welche
der Vormund alljährlich eine Rechnung über Einnahme und
Ausgabe des Vermögens seiner Mündel einzureichen hat. Die
Obrigkeit gibt ihm über die Richtigkeit dieser Rechnung eine
Bescheinigung, welche er sich aufzuheben hat, damit ihm
seine Mündel, wenn sie volljährig sind, keine Vorwürfe ma-
chen können.
Hat der Unmündige sich 21stes Fahr erreicht, so wer-
den ihm von der Obrigkeit die Rechnungen des Votmund.es
vorgezeigt. Erkennt er Alles für richtig an, so erklärt er
sich darüber, erhält sein Geld und quittirt über den richtigen
Empfang desselben, und der Vormund wird seines Amtes
entlassen.
Erhält ein Abwesender einen Vormund, so findet das-
selbe Verfahren in Ansehung des zu verwaltenden Vermö-
gens Statt. Allein die Vormundschaft hört auf, sobald der
Aufenthaltsort des Abwesenden bekannt wird, und dieser
selbst sein Vermögen in Empfang nehmen kann, oder wenn
seit der letzten Nachricht von ihm, 20 Jahre verflossen
sind. Nach 20 Jahren wird der Abwesende in den Zei-