Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Der sächsische Kinderfreund - S. 263

1830 - Dresden Leipzig : Arnoldi
•263 Wer von der Obrigkeit eine Vormundschaft überkommt, der darf sie ohne wichtige Gründe nicht ausschlagen. Die erste Pflicht des Vormundes ist die, daß er sich von dem Vermögen seiner Mündel in Kenntniß setze. Deß- halb laßt er sich das gerichtliche Verzeichniß von der Obrig- keit einhändigen, weil nach dem Tode der Aeltern die Wohnung von der Obrigkeit versiegelt und von dieser eine Specistcation der hinterlassenen Gegenstände gefertigt werden muß. Dem Vormunde liegt es ob, für die gute Erziehung der Unmündigen Sorge zu tragen, und über ihr Eigenthum zu wachen. Er hat daher die Eapitalicn sicher zu verborgen, die Zinsen zu erheben, die Grundstücken zu vermiethen, das daraus gelös'te Geld aufzuheben,- die Mobilien aufzubewah- ren, oder mit Genehmigung der Obrigkeit zu verkaufen und darauf zu sehen, daß die Unmündigen durch seine Schuld keinen Schaden leiden. Auch darf er nicht nach Gutdünken handeln, weil er strenge Rechenschaft über sein Verfahren zu geben hat, sondern bei wichtigen Fallen muß er die Obrigkeit um Rath fragen. Die Obrigkeit ist jedesmal der Obcrvormund, an welche der Vormund alljährlich eine Rechnung über Einnahme und Ausgabe des Vermögens seiner Mündel einzureichen hat. Die Obrigkeit gibt ihm über die Richtigkeit dieser Rechnung eine Bescheinigung, welche er sich aufzuheben hat, damit ihm seine Mündel, wenn sie volljährig sind, keine Vorwürfe ma- chen können. Hat der Unmündige sich 21stes Fahr erreicht, so wer- den ihm von der Obrigkeit die Rechnungen des Votmund.es vorgezeigt. Erkennt er Alles für richtig an, so erklärt er sich darüber, erhält sein Geld und quittirt über den richtigen Empfang desselben, und der Vormund wird seines Amtes entlassen. Erhält ein Abwesender einen Vormund, so findet das- selbe Verfahren in Ansehung des zu verwaltenden Vermö- gens Statt. Allein die Vormundschaft hört auf, sobald der Aufenthaltsort des Abwesenden bekannt wird, und dieser selbst sein Vermögen in Empfang nehmen kann, oder wenn seit der letzten Nachricht von ihm, 20 Jahre verflossen sind. Nach 20 Jahren wird der Abwesende in den Zei-
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer