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1. Der sächsische Kinderfreund - S. 266

1830 - Dresden Leipzig : Arnoldi
266 Die Witwen der Handwerkmeister können das Handwerk ihres verstorbenen Mannes unter Aufsicht eines Gesellen uneingeschränkt fortsetzen. 20) Der Sb st'ii e r. Bauern sind Besitzer von Landgrundstückcn, mit welchen Feld- bau als Hauptnahrung verbunden ist. Sie sind entweder Amts- unterthanen, wenn das Dorf, wo sie leben, unter der Gerichtspflege eines königlichen Fustizamtes steht; oder herrschaftliche Unterthanen, wenn ihrwohnort zu einem Rittergute gehört, dessen Besitzer die Gerichtspflege hat; oder Pfarrbauern, welche ihr Eigenthum an Kirchengütern haben, und den Pfarrgerichten unterworfen sind. Alle ansässige Bauern eines Dorfes bilden eine Gemeinde, die ihre gewissen Rechte hat. Eine Gemeinde kann in ihren Angelegenheiten gemeinschaftliche Zusammenkünfte halten. Der Bauer, welcher ein herrschaftlicher Unterthan ist, muß sei- nem Lehn- und Gerichtsherrn den Unterthaneneid leisten. Auch sind die Kinder eines solchen Bauers in vielen Dörfern dem Dienstzwan- gc unterworfen, d. h. wenn sich die Kinder desselben an Fremde um Lohn vcrmiethen wollen, so müssen sie zuerst zwei Fahre bei ihrem Gerichtsherrn um das sogenannte Zwanglohn dienen. Der Bauer darf keine bürgerliche Nahrung treiben, d. h. er darf ohne landesherrliche Bewilligung keinen Wein ausschen- ken, keinen Fremden beherbergen u. s. w. Der Bauer darf kein zunftmaßiges Handwerk treiben. Die Handwerker auf dem Lande dürfen nur Zimmerleute, Maurer, Schneider, Schmiede, Wagner/ Schuhflicker, Leinweber und Strumpfwirker seyn; mehr als ein Meister soll, in einem Dorfe nicht geduldet werden; ein Dorfmeister muß sich an die Inn- ung irgend einer Stadt anschließen, bei dieser das Mcisterrecht erlangen und darf nicht in die Städte arbeiten. Die Dorf- schneider dürfen weder Gesellen noch Lehrjungen halten. In einem Dorfe soll nur ein einziger Krämer seyn, der weder Diener noch Lehrburschen halten darf. Der Dorf- krämer soll blos mit trockenem Gemäße, mit Oel, Lich- tern, Feuerschwamm, geringem Tabak, Zwirn, Stricken, Nägeln, Theer, Wagenschmiere, Syrup, Essig, Heringen und einigen anderen Victualien handeln. Handelt der Dorfkrämer mit Thee, Zucker, Kaffee, Rosinen und anderen Gegenständen, so wird ihm die Waare weggenommen und er muß 5 Thlr. Strafe geben. Auch
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