1830 -
Dresden Leipzig
: Arnoldi
- Autor: Otto, Christian Traugott
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Stadtschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Stadtschule
- Regionen (OPAC): Sachsen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Die Witwen der Handwerkmeister können das Handwerk ihres
verstorbenen Mannes unter Aufsicht eines Gesellen uneingeschränkt
fortsetzen.
20) Der Sb st'ii e r.
Bauern sind Besitzer von Landgrundstückcn, mit welchen Feld-
bau als Hauptnahrung verbunden ist. Sie sind entweder Amts-
unterthanen, wenn das Dorf, wo sie leben, unter der Gerichtspflege
eines königlichen Fustizamtes steht; oder herrschaftliche Unterthanen,
wenn ihrwohnort zu einem Rittergute gehört, dessen Besitzer die
Gerichtspflege hat; oder Pfarrbauern, welche ihr Eigenthum an
Kirchengütern haben, und den Pfarrgerichten unterworfen sind.
Alle ansässige Bauern eines Dorfes bilden eine Gemeinde,
die ihre gewissen Rechte hat. Eine Gemeinde kann in ihren
Angelegenheiten gemeinschaftliche Zusammenkünfte halten.
Der Bauer, welcher ein herrschaftlicher Unterthan ist, muß sei-
nem Lehn- und Gerichtsherrn den Unterthaneneid leisten. Auch sind
die Kinder eines solchen Bauers in vielen Dörfern dem Dienstzwan-
gc unterworfen, d. h. wenn sich die Kinder desselben an Fremde um
Lohn vcrmiethen wollen, so müssen sie zuerst zwei Fahre bei
ihrem Gerichtsherrn um das sogenannte Zwanglohn dienen.
Der Bauer darf keine bürgerliche Nahrung treiben, d. h.
er darf ohne landesherrliche Bewilligung keinen Wein ausschen-
ken, keinen Fremden beherbergen u. s. w.
Der Bauer darf kein zunftmaßiges Handwerk treiben. Die
Handwerker auf dem Lande dürfen nur Zimmerleute, Maurer,
Schneider, Schmiede, Wagner/ Schuhflicker, Leinweber und
Strumpfwirker seyn; mehr als ein Meister soll, in einem Dorfe
nicht geduldet werden; ein Dorfmeister muß sich an die Inn-
ung irgend einer Stadt anschließen, bei dieser das Mcisterrecht
erlangen und darf nicht in die Städte arbeiten. Die Dorf-
schneider dürfen weder Gesellen noch Lehrjungen halten.
In einem Dorfe soll nur ein einziger Krämer seyn,
der weder Diener noch Lehrburschen halten darf. Der Dorf-
krämer soll blos mit trockenem Gemäße, mit Oel, Lich-
tern, Feuerschwamm, geringem Tabak, Zwirn, Stricken,
Nägeln, Theer, Wagenschmiere, Syrup, Essig, Heringen
und einigen anderen Victualien handeln.
Handelt der Dorfkrämer mit Thee, Zucker, Kaffee,
Rosinen und anderen Gegenständen, so wird ihm die Waare
weggenommen und er muß 5 Thlr. Strafe geben. Auch