1829 -
Neustadt a.d.O.
: Wagner
- Autor: Schwabe, Johann Friedrich Heinrich
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch, Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: ABC_Lesen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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x 33. Die Stände der Gesellschaft.
Der grüßte Nutzen der bürgerlichen Gesellschaft beruht auf
der Verteilung der zur Erhaltung und Wohlfahrt der
Menschheit nöthigen Geschäfte unter die einzelnen so, daß
Einer sich einem bestimmten Geschäfte ganz widmen, dar-
mne sich auebllden und üben, zu einer höhern Vollkom-
menheit gelangen und dadurch sich und Andern nützlich wer-
den kann;'' indem er die Befriedigung seiner übrigen Be-
dürfnisse von der Thätigkeit Andrer erwarten darf. Durch
diese Vertheilung der menschlichen Geschäfte entstanden die
verschiedenen Stände der bürgerlichen Gesell-
schaft, deren man drei Hauptstände unterscheidet, die
sich in ihren mannichfaltigen Verzweigungen in die Ge-
schäfte getheilt haben, welche Bedürfnisse und Wohlseyn
der Menschen erheischen; sie sind nämlich der Lehrstand,
der Wehrstand und der Nahestand. Da gewöhnlich
der Sohn in dem Stande des Vaters verharrt, weil durch
die frühe Angewöhnung immer der in dem Stande e.zo-
gene Mensch auch am Geschicktesten ist die Geschäfte des
Standes zu betreiben, so hat man auch manche Geschäfte
und die damit verbundenen Rechte und Pflichten als ange-
bornes Erbaut einzelner Familien betrachtet, und von einem
durch die Geburt eingeführten unterschiede der Stände ge-
redet, nach welchen es einen Adelstand,. Bürgerstand
und Bauernstand gibt. Doch ist dieser Unterschied
nicht sowohl in der Natur, als vielmehr in einer willkür-
lichen in der Vorzeit begründeten Einrichtung zu suchen;,
die jedoch, da nicht nur eine ehrwürdige Alterthümlichkeit,
sondern auch vielfach bewährre Nützlichkeit für sie spricht,
alle Achtung verdient, obgleich sie jetzt für die gesellschaft-
lichen Bande von geringer Bedeutung ist, da eine Ungleich-
heit der Rechte dadurch nicht begründet wird.
34. D,er Lehrstand.
Das erste Bedürfniß des Menschen als eines vernünftigen
Wesens, und der Gesellschaft, als einer Vereinigung zu
gegenseitiger Hilfsleistung ist die Ausbildung der geistigen
Kräfte und die Angewöhnung zu einem Verhalten, welches
geeignet ist das Glück des Einzelnen und der Gesellschaft
zu begründen und zu erhalten. Diese Ausbildung und