1829 -
Neustadt a.d.O.
: Wagner
- Autor: Schwabe, Johann Friedrich Heinrich
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch, Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: ABC_Lesen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Pflicht als Gebot des höher» Wesens, und jede- Ereigm'ß
als eine Veranstaltung von ihm zu unserm Beßlen betrach-
tet. Die Lehrer in der Kirche heißen daher auch Religions-
lehrer.
Alle Lehrer, sowohl in Schulen als in der Kirche, be-
dürfen nicht nur einer großen Menge mannichfalliger Kennt-
nisse, sondern auch noch der Gabe ihre erworbenen Einsich-
ten Andern mittheilen zu können. Dazu gehört aber außer
einer vieljährigen Vorbereitung, ein fortgesetztes Nachden-
ken, Einsammeln von Kenntnissen und Erfahrungen, und
einer Uebung, welche sie das Geschäft immer besser einsehen
und sie so wirken lehrt, daß der Zweck ihres Berufs erleich-
tert und erreicht wird.
Der Lehrberuf ist einer der schwersten, daher auch
unstreitig einer der ehrwü'digsten, der die ganze Kraft ei-
nes fähigen und thätigen Mannes erheischt, daher aber auch
den gerechten Anspruch hat, daß ihm mit vvrrügli'cher Ach-
tung und einem Einkommen gelohnt werde, wie es zur Be-
friedigung der leiblichen Bedürfnisse, für welche die Lehrer
selbst nicht sorgen können; nöthig ist.
36. Der Wehr stand.
«3um Wehrstande gehören alle diejenigen Personen, welchen
die bürgerliche Gesellschaft die Besorgung ihrer gemeinsa-
, men Geschäfte aufgetragen hat. Man nennt sie Staatsbe-
amte oder Staatsdiener, weil sie im Dienste der ganzen Gesell-
schaft stehen. Da nun aber der Zweck der bürgerlichen Gesell-
schaft ist, die Rechte der Einzelnen durch die Kraft Aller zu
beschützen, so gibt es zwei Hauptclassen vou Staatsdienern,
nämlich solche, welche die im Slaatsvertrage oder der
Staate Verfassung zum gemeinsamen Schutze bestimmten Mit-
tel erheben und vereinigen, die öffentlichen Ein-
nehmer, und solche, welche mit dieser Kraft die Rechte
der Bürger schützen, die Richter. Die Richter sollen
nun aber daö Recht beschützen sowohl gegen Gewaltthätig-
keit der Mitbürger, als auch gegen Fremde; Theils, indem
sie das Unrecht verhüten, Theils das begangene bestrafen.
In sofeme dieß nur gegen Einzelne oder Einheimische ge-
schieht, so macht es die bürgerliche Gere chi igle its-
pflege aus, welche das Recht und die öffentliche Sicher-
heit warnend und strafend beschützt, ist aber eine Bcwah-