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1. Lese- und Lehrbuch für den Bedarf der Volksschulen - S. 187

1829 - Neustadt a.d.O. : Wagner
— 187 — Geheim« Räthe u. dergl. untertäniger Diener; an Könige und Fürsten, unterthänigster oder trcugehvr- samster Knecht. Unter diesen Höflichkeitsbcisatz schreibt man seinen Vor- und Zunamen, der leserlich und ganz ausgeschrieben seyn muß, besonders wenn das Schreiben an Personen gerichtet ist, denen wir vorzügliche Ach- tung zu beweisen haben. Z. B. Wenn der Dorf- richter an seinen Amtmann schreibt, so wird er umer- zeichnerrr Erv. Wohlgeboren gehorsamer Diener Johann Friedrich Landgraf, (Richter.) Der Amtsname, d. h. die Bezeichnung des Berufs, oder der Titel wird nicht beigeschrieden, wenn man ihn als dem Leser bekannt voraussetzen darf, oder auch in allen freund- schaftlichen und Familienbrieien, wo der Amtstitel keinen Be- zug auf den Inhalt des Briefes hat. Dagegen bei allen amtlichen Schreiben muß der Amtstitel auch beigeschrieden werden, wenn er nicht als bekannt vorauszusetzen ist. Der Namensunterschrift gegenüber, unter dem Briese linker Hand, oder auch über dem Briefe oben rechter Hand steht die Bezeichnung deö Orts und der Zeit, in welchen der Brief geschrieben wurde. Z. B. Hüttenrode, den 2. Jul. 1824. Bei Berichten und Eingaben an obrigkeitliche Personen oder Collegien ist gewöhnlich noch eine besondere Briefform gesetzlich vorgeschrieben, die man aus den Gesetzen eines je- den Landes entnehmen muß. 6. Die Aufschrift oder Addresse bezeichnet die Person und den Ort, wohin der Brief gelangen soll. Bci der Person ist zu merken, daß man den Namen derselben deutlich, mit Beisetzung des Amtsti- tels, und, (wenn cs eine vornehmere Person ist, mit der wir in vertrauten Verhältnissen nicht stehen,) des ih- rem Stande zukommenden Ehrenzusatzes zu schreiben hat. Z. B.
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