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1. Lese- und Lehrbuch für den Bedarf der Volksschulen - S. 200

1829 - Neustadt a.d.O. : Wagner
200 2. Bescheinigung eine- gewissen Empfangs, fei es als Lohn oder als Schuld, oder alsdculehn; dieß beißt einequit- tung, oder auch einer Eigenschaft, oder Thatsache, die man kennt und weiß, dieß heißt ein Attestat oder Zeugniß. 3. Erklärung einer von zweien Personen oder Parlheien gegen- seilig übernommenen Verbindlichkeit, dieß heißt ein Con- tract; solche werden bei Pachten, Verkäufen, Darlehen, oder auch auf gewisse Dienstleistungen gemacht. 4. Willenserklärung, wie wir es in Absicht unsers Vermö- gens, oder sonstiger Dinge, die von uns abhangen, gehal- ten wissen wollen. Diese heißen Dispositionen, und es gehören dahin Schenkungen, Vermächtnisse, Stiftungs- Urkunden u. dcrgl. Die allgemeine Regel für alle diese Aufsatze ist, daß sie ganz einfach und deutlich das enthalten müssen, was sie ent- halten sollen; besonders daß Namen, Sachen, Zahlen richtig und leserlich geschrieben, und Alles so ausgedrückt seyn muß, daß keine Zweideutigkeit und kein Streit daraus entstehen kann. Wichtigere Aufsatze dieser Art müssen vor Gericht gemacht, oder doch bei dem Gerichte niedergelegt werden. Geringere können die Privatpersonen selbst machen. Nur von letztem sollen hier einige Beispiele gegeben werden. A. Einige Protocolle. 1. Sichersdorf, den 24. Novbr. 1820. Eo eben Nachmittags 4 Uhr, kömmt der hiesige Einwoh- ner Hans Friedemann zu mir, und zeigt mir an, daß er heu- te zu Markte nach Jenstädt gegangen und auf dem Rückwege in dem Hölzchen am Zweihügel von zwei Keilen angefallen worden sei, die ihm seine Baarschast, bestehend in 2 Thlr. 6 Gr. in 20 Tr. und 6 Pf. Stücken abgenommen Häten, und sodann in den Wald entflohen wären. Er kenne von den Räubern keinen, könne nur so viel angeben, daß sie in schmutzige Kittel gekleidet gewesen. Die übrigen Kleidungs- stücke habe er in der Angst nicht erkannt. Der Beraubte hat sich übrigens nach geschehener Vor- lesung zu dem Inhalte dieses Protokolls bekannt, und es mit unterschrieben. (Nachricht!.) Franz Gebhard, Richter. Hans Fried cmann.
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