1829 -
Neustadt a.d.O.
: Wagner
- Autor: Schwabe, Johann Friedrich Heinrich
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch, Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: ABC_Lesen
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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den er ehrlich, treu und sorgsam zu befördern, auch die
Seinen dazu anzuhalten verspricht.
Dagegen empfangt er
e. freie Wohnung an Haus, Stallung und Gärtnerei,
nebst 2 Acker an Krautland und Wiese; wie solches ihm
zur Ansicht gezeigt worden ist.
f. 20 Scheffel Roggen, in 4 Terminen, so daß viertel-
jährig 5 Scheffel ihm gereicht werden.
g. Bon jeder Gans, die ihm anvertraut wird, 1 Gr.
und 1 Pfund gebackenes Brod.
h. zwei Umgänge zu Fastnacht und Martini zur Einsamm-
lung von Naturalien, die voti den Einwohnern ihm
nach Willkür gereicht werden.
i. Die Erlaubniß, selbst 2 Schaafe- unter der Gemeinde-
heerde mit anszutreiben, zu deren Winterfütterung ihm
außer der Dienstwiese noch 2 Schock Bündelstroh von
dem Gemeindeacker geliefert werden sollen; wogegen die
davon gemachte Düngung wieder auf den Gemeinde-
acker abzugeben ist.
k. Wenn die Gemeinde Hordenschlag verlangt, so bekommt
er noch von jedem Acker der so gepfercht wird, 3 Gr.
Trinkgeld.
Diese Uebereinkunft gilt zunächst nur auf ein Jahr von
Lichtmesse künftigen Jahres 1822 bis dahin 1823; und ver-
sieht man sich, im Falle einer gehofften beiderseitigen Zu-
friedenheit, einer weitern Berlangerung. Schafstädt, dm
28. Dccbr. 1821.
Christoph Obermann. Lorenz Kindlein,
Gottlieb Mirtelman. Huthmann.
5. Schuld - Contracte.
§)ie Schuldvertra'ge sind entweder gerichtliche oder au-
ßergerichtliche. Im erstern Falle, wo gewöhnlich ein Un-
terpfand an liegenden Glünden, welches die Schuldsumme
2 bis 3fach auswiegt, von dem Schuldner dem Gläubiger
oder Darleiher versichert, und eingesetzt wird, macht die
Obrigkeit, welcher das liegende Unterpfand unterworfen ist,
die Schuldverschre'bung, nachdem sie beide Theile darüber
vernommen, den Werth des Unterpfandes durch gerichtliche
Schatzung erforscht, auch sich überzeugt hat, daß der
Schuldner unbedingter Eigenthümer ist, und darüber ver-
fügen,