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1. Der Westphälische Kinderfreund - S. 241

1811 - Halle : Kümmel
unseres Vaterlandes, rc. 241. sey sie für den Schaden stehen, der durch ihre Weigerung entstunden ist. 89. Zeder Westphale ist verpflichtet, seine Kinder mit Schutzblattern impfen zu lassen, und sollen die Kin» der armer Eltern unentgeldlich geimpft werden. Ohne ein Zeugniß, daß ein Kind die Blattern gehabt habe, darf es in keine Schule, in keine Lehre, Universität u. s. w. aufgenommen werden. 40. Nichts, was schädliche Ausdünstungen hervorbringt, darf auf die Straßen geworfen werden. Die Eigenthümer gestorbener Thiere, welche die Anzeige bei dem Abdecker unterlassen, und die Abdecker, welche die Thiere nicht abholen, oder nicht gehörig vergraben, werden bestraft. 4,. Zeder Westphale, der über 18 Zahre alt ist, muß einen Paß haben, sobald er sich im Znnern des Landes über 8 Meilen oder 16 Stunden von seinem Wohnorte entfernt, und diese Pässe ertheilt der Maire des Orts. Pässe, um ins Ausland zu reisen, ertheilt der Präfekt, und fremde Reisende müssen ihre Pässe gleich an der Gränze in der ersten Unrerpräfektur gegen einen Schern abgeben. Wer ohne Paß reiset, wird arrelirt. Die Kundschaften der Handwerksbursche gelten nicht als Pässe, sondern jeder muß einen Paß haben. Ein Paß gilt ein Zahr, und wird den Handwerksburschen unent- geldlich, blos gegen Erlegung der Stempelgebühren, An- deren aber für 2 Franks ausgefertigt. Auf Aufforderung des Maires, der Gensdarmerie und Polizeibeamten muß jeder seinen Paß vorzeigen, wofern er nicht arretirt wer- den will. Alle Reisende, welche länger als zweimal vier- undzwanzig Stunden in einer Gemeinde sich aufhalten, sind verbunden, ihre Pässe daselbst unterschreiben zu las- sen, bei Strafe von drei Franken oder eintägigem Ge- fängniß. Die Unterschriften müssen unentgeldlich gesche- hen. — Alle Maires müssen für gute Polizei sorgen. Zn Gasthöfen müssen alle Reisende in ein Buch geschrie- den, und jeden Abend den Maires oder Polizeikommis- sairs gemeldet werden. Auch andere Personen, welche Fremde beherbergen, sind zu dieser Anzeige verpflichtet. Zn einzeln stehende Häuser dürfen keine fremde, unbe- 16
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