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1. Gabriel Eith's Kleines Lehr- und Lesebuch der Gemeinnützigen Kenntnisse für Volksschulen - S. 177

1820 - Mößkirch : Rösch
177 Die wichtigsten Seehäfen sind: Hamburg, Brem en, Emden und 'Ostenda für die Nordsee; Lübeck, Stettin und Rostock für die Ostsee; Triest für das mittelländische Meer. Die vornehmsten Handelsstädte des innern Landes sind: Frankfurt anst Main, Leipzig, Köln, Nürnberg, Augsburg, Botze,:, Wien, Breslau, Frankfurt an der Oder, Magdeburg und Braunschweig. L a n d e s e i n t h e i l u n g. Alle in Teutschland liegenden Länder haben sich zu dem teutschen Bunde vereinigt. Die Hauptpunkte des teutschen Bundes sind folgende: Die Souverainen Fürsten und freien Städte Teutschlands, miteinschluß des Kaisers von Oestreich und des Königs in Preußenfür ihre gesammten teutschen Besitzungen,deskonigs von Dänemark, für die Herzogthümer Holstein und Lauen- burg, und des Königs der Niederlande für das Großherzog- thum Luxenburg, vereinigt sich zu einem beständigen Bunde, welcher dert e u tsch e heißensoll.allebundesglieder haben als solche gleiche Rechte, und ihr Zweck ist Erhaltung der äuffern und innern Sicherheit Teutschlands und der Ilnabhängig- keit und Unverletzbarkeit der einzelnen teutschen Staaten. Die Angelegenheiten des Bundes werden durch eine Bun- desversammlung, die ihren Sitz zu Frankfurt am Main hat, besorgt. In derselben haben die Glieder theils ein- zelne, theils Gesammtstimmen, nämlich: Oestreich 1 Stim- me, Preußen I, Bayern 1, Sachsen 1, Hannover 1, Wür- temberg I, Baden I, Kurhessen 1, Großherzogthum Hessen 1, Dänemark wegen Holstein und Lauenburg i, Nieder- lande wegen des Großherzogthums Lurenburg i, die groß- herzoglich und herzoglich sächsischen Häuser i, die groß- herzoglich mecklenburgischen Häuser i, Braunschweig und Nassau i, Oldenburg, Anhalt und Schwarzburg i, Hohen- zollern, Lichtenstein, Reuß, Schaumburg - Lippe, Lippe- Dettmold und Waldeck i, die freyen Städte Lübeck. Frank- furt, Bremen und Hamburg i, zusammen i7 Stimmen. Oestreich hat bei der Bundesversammlung den Vorsitz. Die Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit abgefaßt. Bei einmal erklärtem Bundes Kriege darf kein Mitglied einseitige Unterhandlungen mit dem Feinde eingehen, noch einseitigen Waffenstillstand oder Frieden schließen. Ihre Streitigkeiten bringen die Bundesglieder bei der Versamm- lung an, wo emschieden wird. In allen Bundesstaaten findet eine landesständische Verfassung statt. Jeder Staat
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