Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Der deutsche Kinderfreund - S. 241

1829 - Reutlingen : Mäcken
in wohleitigenchlettn Staates 24t die Gesetze Nicht befolgt, sondern durch Diebstahl, Be- trug, Räuberei und Mordthaten- Unordnung und Un- glück angerichtet, oder sich den Befehlen der Obrigkeit widersetzt haben. Da müssen sie oft Jahre lang, Manche sogar zeitlebens für ihre Verbrechen büßen. Vielleicht Lenkt ihr, lieben Kinder, daß diese Leute aus Unwissen- heit gcsündiget haben? Nein, sie haben allerdings gewußt, was sie thun und Lassen sollten; denn schon durch ihr eigenes Nachdenken konnten sie leicht einsehen, daß es unrecht und schändlich sey, Andere vorsätzlich zu beleidigen, sie zu betrügen, oder ihnen ihr Eigenthum wegzuneh- men; und daß es dagegen ihre Pflicht sey, der Obrig- keit zu gehorchen. Und ohnehin können alle Einwohner eines Landes genau erfahren, was von der Obrigkeit ge- boten oder verboten ist, weil die obrigkeitlichen Gesetze und Verordnungen öffentlich bekannt gemacht werden. Dies geschieht theils in einer Schrift, welche in jeder Woche gedruckt herauskommt, und für wenig Geld zu haben ist, (sie beißt die Zeitung) theils dadurch, daß jedes neue Gesetz auf Blattern abgedruckt wird, und diese Blatter an den Ecken der Straffen angeheftet werden, so daß sie Jeder lesen kann. Also kann kein Unterthan sich mit seiner Unwissenheit entschuldigen, wenn er die Gesetze übertreten har. Damit auch ihr recht früh mit dem, was ihr künftig als Unterthanen zu thun schuldig seyd, bekannt werden, und nicht aus Unwissenheit dagegen sündigen möget, so leset das Folgende mit großer Aufmerksamkeit, und prä- get eö eurem Gedächtnisse tief ein: 1. Von den Rechten des Menschen. i. Alles, was einem Menschen erlaubt und freigestellt bleiben muß, und ihm weder geboren, noch verboten werden darf, wird sein Recht genannt. So hat z. B, jeder Mensch das Recht, Alles, was er sich erworben hat: sein Geld, Haus, seine Kleider und Sachen, nach seinem Belieben zu gebrauchen, wenn er nur damit An- dern keinen Schaden zufügt. 2. Wenn also Jemand mein Recht gewaltsam anzu- greifen und zu verletzen suchte, mir z. B. mein Geld wegnehmen und cs zu seinem Nutzen gebrauchen wollte, so dürfte ich ihn durch Zwang und Gewalt davon abhal- Kinderfreu»,-, 1. Theil. Q
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer