1860 -
Leipzig
: Dürr
- Autor: Hempel, Carl Friedrich
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 42
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Hilfsbuch, Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Achte Ab theilung.
oder Ständen verliehen, oder mit gewissen Oertern und Grund-
stücken verbunden sind.
3) So gibt es landesherrliche Rechte, die nur dem Für-
sten geboren, als: obrigkeitliche Personen, Aerzte, Prediger,
Schullehrer anzustellen. Würden und Titel zu ertheilen;
Münzen zu prägen; Maß und Gewicht zu bestimmen; Posten,
Zölle, Mühlen, Bergwerke anzulegen; das Recht zur Jagd,
so wie zur Fischerei in Flüssen; herrenlose Grundstücke und
Verlassenschaften, wo keine gesetzmäßigen Erben sind, einzu^
ziehen; Abgaben aufzulegen und Gesetze zu geben, an welchen
beiden Rechten jedoch in vielen Landern Abgeordnete von
dem ganzen Lande (Repräsentanten des Volks, Landstände)
Antheil haben. Die Ausübung dieser Rechte überträgt der
Landesherr seinen Landeseollegien, zuweilen auch Privatper-
sonen, so wie manche Gutsbesitzer die hohe und niedere Jagd,
die Gerichtsbarkeit (Patrinionialgerichte) und das Recht haben,
geistliche Stellen zu besetzen (das Patronatrecht).
b) So haben Städte und Marktflecken, auch nianche
Dörfer das Recht, Jahrmärkte zu halten; manche Oerter
liefern allein das Bier innerhalb eines gewissen Bezirkes;
nianche Handwerker ihre Arbeiten, mit Ausschluß der
Arbeiten von andern Oertern. So haben Rittergüter und
Freigüter manche Befreiung von Abgaben und andern Lasten;
und dagegen nianche Gerechtsame auf Triften, Frondienste
und dergleichen. In diesen Vorrechten, so bald wir sie
rechtmäßig besitzen, schützt rins der Regent, er kann sie er-
theilen, jedoch auch sie beschränken und aufheben, wenn es
das Wohl das Ganzen fordert; doch hat dagegen dieses
auch die Verbindlichkeit, denjenigen zu entschädigen, der
dadurch verliert. So haben viele Frohndicnste und Trift-
gerechtigkeiten gegen Vergütung aufgehört; aber kein Mit-
glied des Staates hat ein Recht, dem andern ein solches
Vorrecht gewaltsam zu rauben, oder seine Pflichten, die ihm
dabei obliegen, zu verweigern.
Anmerkung 1. Ich darf von meinen Rechten, wenn ich einen
vernünftigen Zweck habe. Etwas veräußern und hingeben; Man,
ches ohne Bedingung, wenn ich z. B. von meinem Eigenthum
Etwas verschenke; oder mit Bedingung, wenn rch mein Haus,
G»t, meine Gerechtsame verkaufe, vertausche, vervachte, ver-
miethe. Aber diese Beränßerung hat ihre Schranken durch das
bürgerliche und durch das Sittengesctz. Ich darf mein Men-
schenrecht meinem Gewissen zu folgen, Gott nach meinem Glau-
den zu verehren, nicht aufgeben; darf nie meine Freiheit und
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