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1834 -
Celle
: Schulze
- Autor: Zimmermann, Johann Friedrich Theodor
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Bürgerschule, Volksschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Bürgerschule, Volksschule
- Inhalt Raum/Thema: Weltkunde
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): offen für alle
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nämlich: üon den Fnrstenthümern Calenberg, Göttingen
und Grudenbagen fünf, von der Grafschaft Hohnstein
einen, von dem Fürstenthume Lüneburg fünf, von den
Bremischen Marschen fünf, von der Bremischen Geest
und dem Herzoglhnme Verden drei, vom Lande Haveln
mit Einschluß der Stadt Ouerndorf zwei, von den
Grafschaften Hoya und Diepholz drei, von dem Für-
stenthnme ^Osnabrück drei. §. 99. Dre Deputirren
der Ritterschaft und der übrigen Grundbesitzer müssen selbst
Grundbesitzer in der Provinz sein, ans welcher sie ge-
wählt werden. Dagegen sind die übrigen Corporationen
in der Wahl ihrer Depukirten nicht auf Mitglieder aus ihrer
Mitte beschränkt. §. 160. Die Depntirten der Ritter-
schaften müssen aus ihrenr Grundvermögen ein reines Ein-
kommen von jährlich 600 Rthl. besitzen. Bei den übri-
gen Depntirten ist ein solches reines Einkommen von
300 Rthl. erforderlich, welches entweder ererbt, oder aber
mindestens Ein Jahr vor der Wahl erworben fein muß.
Die übrigen Deputieren müssen entweder ein solches rei-
nes Einkommen von 360 Rthl., oder eine jährliche
Diensteinnahnre von 800 Rthl. und als Gemeindebeanue
von 400 Rthl. genießen, oder ans ihrer Wissenschaft,
ihrer Kunst o-der ihrem Gewerbe ein jährliches Einkom-
men von 1000 Rthl beziehen, und solches schon drei
Jahre vor ihrem Eintritte in die allgemeine Sländever-
sammlung genossen haben. §. 101. Die Wahl der
Städtischen Depntirten geschieht dlrrch Stimmenmehrheit
gemeinschaftlich durch die Magisttatömitglieder, Bürger-
vorsteher und Wahlinänner. Die Wahl der Depntirten,
der nicht zu den Ritterschaften gehörenden Grundbesitzer,
geschieht durch Slinunenmehrheir von Wahlmän-
nern, welche durch die Bevollmächtigten der Gemeinden
gewählt werden. §. 102. Die Mitglieder beider Cam-
mern müssen einer der im Königreiche anerkannten christ-
lichen Kirchen zugethan sein, und das Löste Lebensjahr