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1834 -
Celle
: Schulze
- Autor: Zimmermann, Johann Friedrich Theodor
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Bürgerschule, Volksschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten, Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Landschule, Bürgerschule, Volksschule
- Inhalt Raum/Thema: Weltkunde
- Inhalt: Zeit: Alle Zeiten
- Geschlecht (WdK): koedukativ
- Konfession (WdK): offen für alle
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§. 120. Der Anfang und der Schluß der Sitzungen
jedes Jahr wird von dem Könige, oder in dessen Aus-
krage, dein Miuisterio verfügt. §. 121. Die übrigen
Verhältnisse der allgemeinen Ständevcrsammlung und der
Mitglieder derselben sind in einem besonderen Reglement
(spr. Rcglemang, d. h. Vorschrift) festgesetzt.
»
Siebentes Capitel.
Von den Finanzen.
§. 122. Sämmtliche zu dem Königlichen Doma-
mo gehörenden Gegenstände machen das seinem Gesammt-
bestande nach stets zu erhaltende Krongut aus. §. 123.
Das Krongnt kann ohne Zustimmung der Stände rechts-
gültig nicht verpfändet oder veräußert werden, mit Aus-
nahme des im § 147 bezeichneten Falles einer außeror-
dentlichen Anleihe. §. 124. Die Auskünfte des gefamm-
teu Krongnts sollen ohne Ausnahme zum Besten des
Landes verwandt werden, und zwar auf die im Staats-
Grundgesetze selbst angegebene Weise. (S. Sraats-
Grnndgefttz Cap. 7. §. 124.) §. 125. Zur Deckung
der für den Unterhalt und die Hofhaltung des Königs,
der Königin, so wie der minderjährigen Prinzen und
Prinzessinnen, Söhne und Töchter des Königs erforder-
lichen Ausgaben dienen: 1. Die Zinsen eines in den
Englischen drciprocenligen Stocks belegten Capitals von
600,000 Pfund Sterling; die Domanialgüter, so wie
die zu dem Domanio gehörenden Zehnten und Forsten
bis zu dem Belaufe eines Rein - Ertrags von 500,000
Rthl. Conv. Münze. — Diese Summe kann bei sich
vergrößernden Bedarf mit Zustimmung der allgemeinen
Stände des Königreichs erhöht werden. (§. 126—132
geben an, wie diese Summe von 500.000 Rthl. aufge-
bracht und verwandt werden soll.) §. 133. Alle aus
dem Krongule und aus den Regalien aufkommenden Ei»«