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1. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
Zzo. Königliche Einnahmen von den Gutem oder Domainen. ^ine der ersten Einnahmen des preußischen Monarchen ist die von seinen eigenen Ländereien, Gütern oder Aemtern. Sie sind gemeiniglich verpachtet, d. i. die Verwaltung und Nutzung der, selben ist gegen Erlegung einer festgesetzten jährlichen Summe je- mandem unter Aufsicht der Kammer in jeder Provinz auf gewisse Zeit überlassen. Ein solches Gut, mit allen dazu gehörigen Aeckern, Häusern, Vieh- rc. heißt ein Amt, und der jedesmalige Pachter des- selben heißt Amtmann. Sonst hatte der Amtmann auch zugleich die Gerichtsbarkeit, und hielt sich zur Verwaltung desselben einen Iu- stiliarius oder rechtsverständigen Richter. Aber unter Friedrich Ii. ist es abgeändert, weil es möglich war, daß der Gerichtshalter seine Rechtsjprüche nach dem Wunsch und Willen seines Amtmanns ein- richtete. Der König setzte daher besondere Gerichtsamtmänner, welche von ihm ihre Besoldung erhalten, und dafür, unabhängig vom Amtmann, Recht und Gerechtigkeit verwalten. Die einge- nommenen Gerichtskosten berechnen sie den Kammern, als Ober- aufsehern über die Aemter» zzr. Königliche Einnahmen von den Zöllen. Lieder Regent hat das Recht über die Landstraßen in seinem Lande, welche er auch schätzen, bauen und bessern lassen muß*). Folglich ist er auch berechtigt, für den sichern und be- quemen Gebrauch derselben, auf die Pferde und Wagen, auf die ein-und ausgehenden Waaren eine gewisse Abgabe zu legen. Diese Abgabe heißt Zoll. Es sind gewisse Zollhäuser angelegt, wo sie entrichtet wird. Niemand darf bei hoher Strafe mit sei- nen Wagen und Waaren sich um dieselben herumschleichen, um den Zoll nicht zu entrichten; denn dies ist eine der vorzüglichsten Einnahmen des Landesherrn, der so viel braucht. Die Zölle von den Waaren sind nach der Nothwendigkeit oder Entbehrlich- keit derselben verschieden. In besondern Registern ist bestimmt, wie viel der Centner rc. jeder Waaren giebt. Man nennt sie den Zoll-Tarif. Handelsleute müssen davon sich genau unterrichten. *) s- V. Z27.
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