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1. Theil 2 - S. uncounted

1800 - Halle : Buchh. des Waisenhauses
5u‘ Königlich? Einnahmen von den Forsten. *jser Landesherr nutzt überall die zum allgemeinen Eigenthum me des Staats gehörigen Wälder. Er erhebt daraus durch den Verkauf des gefällten Holzes, durch die Mästungen und andere Nutzungen, Einkünfte für den Staat, und macht alle dazu nöthige Anstalten und Gesetze. Niemand darf z. B. in einem Walde eigenmächtig Holz fällen, oder Vieh zur Hütung eintreiben; niemand darf darin Tcchack rauchen oder gar Feuer anmachen; niemand darf weder im Walde, noch sonstwo, Bäu- me, am wenigsten neuangepflanzte, bei schwerer Strafe beschä- digen. Ueber dergleichen wird im Preußischen jetzt desto ernst- licher gewacht, da das so unentbehrliche Holz in manchen Ge- genden selten ist, und Beschädigung der Hölzer für uns und die Nachkommen so großen und unersetzlichen Schaden verur- sacht. Kein Verständiger wird daher gegen die deshalb ge- machten Verordnungen handeln. Z Zz. Königliche Einnahmen von den Jagden. Ai^er die Jagd hat, batdasnecht, die nicht zahmen Thiere auf dem Lande und in Gewässern zu erlegen und zu nutzen. Dies Recht besitzt ursprünglich der Landesherr, der auch dis Unterthanen mit des- sen Ausübung begnadiget Die Jagd wird eingetheilt in die hohe und niedere. Zu der hohen gehören: Hirsche, Auerhähne, Fasanen- Schwä- ne, Damm-Wildprst; zu der niedern: Schweine, Rehe, Hausen, Rebhühner, Enten, Gänse, Schnepfen. Niemand darf er ohne Er- laubniß wagen, dergleichen Thiere zu fangen oder zu erlegen. Die Jagden werden meistenteils verpachtet, und die Pachtgelder gehören zu den königlichen Einnahmen. In Ausübung der Jagd werden ge- wisse vorgeschriebene Gesetze beobachtet, z. B. vor Dartholomäi, das ist, vor dem 24 August, öfters später, wenn die Erndte spät fällt, darf, außer aufscknspfen, Enten und Gänse, niemand jagen. Niemand, dessen Beruf eö nicht mit sich bringt, darf michschießgewehr gehen, oder solches in seinem Hause halten, sowol um andern Schadewzu ver- hüten, als auch um nicht in Äsrsuchuno der Wilddieberei gesetzt zu werden; niemand darf in einem fremden Gehege Hunde frei lau- fen lassest, sondern muß sie durch solches an einer Leine führen.
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