1857 -
Köln
: DuMont-Schauberg
- Autor: Grommes, H. W.
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 26
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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gehen find solche, welche mit einer höheren Geldbuße oder mit einer
längeren oder härteren Gesängnißstrafe (Einschließung), und endlich
criminelle Handlungen oder Verbrechen solche, welche mit
einer noch schärferen Strafe, Zuchthaus oder gar Tod, belegt werden
sollen. Ueber die Handlungen der ersteren Art erkennen die Friedens-
gerichte, welche dann Policeig erichte genannt werden, über die
zweiten die Landgerichte, welche in dieser Eigenschaft den Namen
von Zuchtpoliceigerichten führen, und über die Handlungen der
dritten Art die Assisenhöfe mit dem Geschwornengerichte.
Die Geschwornen, deren jedes Mal zwölf find, werden aus den wohl-
habenden, gebildeten und tadellosen Einwohnern des Landgerichts-
Bezirks genommen. Sie verurtheilen den Angeklagten nicht, sondern
sprechen nurjihre Ueberzeugung über die Schuld oder Unschuld desselben
aus. Im letzteren Falle wird der Angeklagte von dem Assisenhöfe
freigesprochen, im ersteren wendet derselbe das entsprechende Gesetz
auf das Verbrechen an, dessen der Angeklagte für schuldig erklärt worden
ist, und v er urtheilt ihn zu der in diesem Gesetze ausgesprochenen
Strafe.
L. Die eigentlichen Verwaltungs-Behörden, welchen die-
jenigen Verrichtungen im Staate aufgetragen find, die theils das
äußere Bestehendesselben betreffen, z. B. Eintreibung der Steuern
zur Bestreitung der Staatsbedürfniffe, theils aberdce äußere Wohl-
fahrt des ganzen Staates und seiner Theile, z. B. die Einrichtungen
einer Stadtgemeinde u. dgl. Zu diesen gehören vorzüglich:
a) Das Staats-Ministerium. Dieses hat die oberste Leitung
der gesammten Verwaltung des Staates. Es steht dem Könige bei allen
seinen Regierungs-Handlungen berathend zur Seite, und es be-
dürfen die königlichen Regierungs-Handlungen zu ihrer Gültigkeit der
Gegenzeichnung (Mitunterzeichnung) eines Ministers, welcher dadurch
die Verantwortlichkeit übernimmt. Die laufenden Geschäfte der ge-
wöhnlichen Verwaltung find an die verschiedenen Fach-Ministerien
verwiesen, welche unter die Mitglieder des Staats-Ministeriums ver-
theilt find. So gibt es: 1) einen Präsidenten des Staats-
Ministeriums, welcher das Staats-Ministerium zu seinen Bera-
thungen zusammenberust und in demselben den Vorsitz führt; 2) das
Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, welches alle
mit anderen Staaten zu verhandelnden Geschäfte leitet; 3) das Mi-
nisterium des Innern, welches dafür sorgen soll, daß das Land
gut verwaltet und die öffentliche Zucht und Ordnung gehandhabt werde
4) das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me-
dicinal-Angelegenheiten, zur Oberaufsicht über die äußeren
kirchlichen Verhältnisse, so wie über das Schulwesen, und zur Beför-
derung derselben, für das Gedeihen der Künste und Wissenschaften
und zur bestmöglichen Pflege und Ausübung der Arzneikunde; Z) das
Finanz-Ministerium, welches sich mit den Einkünften und Aus-