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1. Lesebuch für obere Classen in katholischen Elementarschulen - S. 187

1857 - Köln : DuMont-Schauberg
187 gehen find solche, welche mit einer höheren Geldbuße oder mit einer längeren oder härteren Gesängnißstrafe (Einschließung), und endlich criminelle Handlungen oder Verbrechen solche, welche mit einer noch schärferen Strafe, Zuchthaus oder gar Tod, belegt werden sollen. Ueber die Handlungen der ersteren Art erkennen die Friedens- gerichte, welche dann Policeig erichte genannt werden, über die zweiten die Landgerichte, welche in dieser Eigenschaft den Namen von Zuchtpoliceigerichten führen, und über die Handlungen der dritten Art die Assisenhöfe mit dem Geschwornengerichte. Die Geschwornen, deren jedes Mal zwölf find, werden aus den wohl- habenden, gebildeten und tadellosen Einwohnern des Landgerichts- Bezirks genommen. Sie verurtheilen den Angeklagten nicht, sondern sprechen nurjihre Ueberzeugung über die Schuld oder Unschuld desselben aus. Im letzteren Falle wird der Angeklagte von dem Assisenhöfe freigesprochen, im ersteren wendet derselbe das entsprechende Gesetz auf das Verbrechen an, dessen der Angeklagte für schuldig erklärt worden ist, und v er urtheilt ihn zu der in diesem Gesetze ausgesprochenen Strafe. L. Die eigentlichen Verwaltungs-Behörden, welchen die- jenigen Verrichtungen im Staate aufgetragen find, die theils das äußere Bestehendesselben betreffen, z. B. Eintreibung der Steuern zur Bestreitung der Staatsbedürfniffe, theils aberdce äußere Wohl- fahrt des ganzen Staates und seiner Theile, z. B. die Einrichtungen einer Stadtgemeinde u. dgl. Zu diesen gehören vorzüglich: a) Das Staats-Ministerium. Dieses hat die oberste Leitung der gesammten Verwaltung des Staates. Es steht dem Könige bei allen seinen Regierungs-Handlungen berathend zur Seite, und es be- dürfen die königlichen Regierungs-Handlungen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung (Mitunterzeichnung) eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Die laufenden Geschäfte der ge- wöhnlichen Verwaltung find an die verschiedenen Fach-Ministerien verwiesen, welche unter die Mitglieder des Staats-Ministeriums ver- theilt find. So gibt es: 1) einen Präsidenten des Staats- Ministeriums, welcher das Staats-Ministerium zu seinen Bera- thungen zusammenberust und in demselben den Vorsitz führt; 2) das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, welches alle mit anderen Staaten zu verhandelnden Geschäfte leitet; 3) das Mi- nisterium des Innern, welches dafür sorgen soll, daß das Land gut verwaltet und die öffentliche Zucht und Ordnung gehandhabt werde 4) das Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Me- dicinal-Angelegenheiten, zur Oberaufsicht über die äußeren kirchlichen Verhältnisse, so wie über das Schulwesen, und zur Beför- derung derselben, für das Gedeihen der Künste und Wissenschaften und zur bestmöglichen Pflege und Ausübung der Arzneikunde; Z) das Finanz-Ministerium, welches sich mit den Einkünften und Aus-
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