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1. Lesebuch für obere Classen in katholischen Elementarschulen - S. 188

1857 - Köln : DuMont-Schauberg
188 gaben des Staates befaßt; 6) das Kriegs-Ministerium, welches Sorge trägt, daß der Staat für den Fall eines Krieges gehörig aus- gerüstet sei, und daß die Kraft und das Wohl des Heeres erhalten und befördert werde; 7) das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, welches sorgt, daß Handel und^Ge- werbe nach Möglichkeit blühen, daß die Hülfs-Anstalten, wie Posten, Straßen, Eisenbahnen, in immer besseren Zustand kommen, und daß. etwa der Arbeit ermangelnde Hände möglichst nützlich beschäftigt wer- den; 8) das Justiz-Ministerium, zur Aufrechterhaltung der Ge- setze und der Gerechtigkeit; 9) das Ministerium für Ackerbau, welchem die Förderung der Landwirthschaft obliegt. b) Der Staatsrath. Derselbe steht dem Könige und dem Staats-Ministerium für wichtigere Verwaltungs-Fragen, insbesondere aber Behufs der Vorberathung von Gesetzentwürfen, begutachtend zur Seite. Er wird gebildet von denjenigen Männern, welche von dem Könige aus besonderem Vertrauen dazu berufen werden, und ist, ähn- lich dem Staats-Ministerium, in besondere Fach-Abtheilungen eingetheilt. c) Die Ober-Präsidenten. Der ganze preußische Staat ist in acht Provinzen eingetheilt, und an der Spitze einer jeden dieser Pro- vinzen steht ein Ober-Präfident. Dieser besorgt alle Angelegenheiten, welche sich über die ganze Provinz erstrecken, und ist ein Vermittler zwischen dem Ministerium und den verschiedenen Regierungen der Provinz, von welchen jetzt gleich gesprochen werden soll. ¿0 Die Regierungen. Jede Provinz zerfällt in Regierungs- Bezirke, denen besondere Regierungen vorstehen. Sie haben die Ver- waltung dieses Bezirks gemäß den Anordnungen der höchsten Staats- Behörden. Die Regierung zerfällt in zwei Abtheilungen, nämlich in die des Innern und die der direkten Steuern, Domänen und Forsten. Jene besorgt die Angelegenheiten der Gemeinden, die Militär- und Policeiverhältnisse, die Gewerbe- und Bausachen, die Medicinal-, Kirchen- und Schul-Angelegenheiten; diese dagegen die Steuerverhältnisse, die Domänen-, Forst- und Jagdsachen. Alle wich- tigeren Entscheidungen der Regierung erfolgen erst nach einer gemein- schaftlichen Berathung. e) Die Landräthe. Jeder Regierungsbezirk ist in gewisse Theile, welche man Kreise nennt, eingetheilt. An der Spitze eines jeden Kreises steht ein Land rath. Dieser hat die nächste Aufsicht über die vorschriftsmäßige Verwaltung seines Kreises und ist der Vermittler zwischen der Regierung und den einzelnen Staatsbürgern. An ihn müssen sich daher auch diese in Verwaltungssachen mit ihren Be- schwerden und Gesuchen zunächst wenden, und erst dann, wenn sie hier entweder gar keinen oder keinen befriedigenden Bescheid erhalten, dürfen sie sich unmittelbar an die Regierung wenden. f) Die Gemeinde-Verwaltungen. Jeder landräthliche Kreis zerfällt in Gemeinden, und die Verwaltung dieser Gemeinden besteht
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