1857 -
Köln
: DuMont-Schauberg
- Autor: Grommes, H. W.
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 26
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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gaben des Staates befaßt; 6) das Kriegs-Ministerium, welches
Sorge trägt, daß der Staat für den Fall eines Krieges gehörig aus-
gerüstet sei, und daß die Kraft und das Wohl des Heeres erhalten
und befördert werde; 7) das Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten, welches sorgt, daß Handel und^Ge-
werbe nach Möglichkeit blühen, daß die Hülfs-Anstalten, wie Posten,
Straßen, Eisenbahnen, in immer besseren Zustand kommen, und daß.
etwa der Arbeit ermangelnde Hände möglichst nützlich beschäftigt wer-
den; 8) das Justiz-Ministerium, zur Aufrechterhaltung der Ge-
setze und der Gerechtigkeit; 9) das Ministerium für Ackerbau,
welchem die Förderung der Landwirthschaft obliegt.
b) Der Staatsrath. Derselbe steht dem Könige und dem
Staats-Ministerium für wichtigere Verwaltungs-Fragen, insbesondere
aber Behufs der Vorberathung von Gesetzentwürfen, begutachtend zur
Seite. Er wird gebildet von denjenigen Männern, welche von dem
Könige aus besonderem Vertrauen dazu berufen werden, und ist, ähn-
lich dem Staats-Ministerium, in besondere Fach-Abtheilungen eingetheilt.
c) Die Ober-Präsidenten. Der ganze preußische Staat ist in
acht Provinzen eingetheilt, und an der Spitze einer jeden dieser Pro-
vinzen steht ein Ober-Präfident. Dieser besorgt alle Angelegenheiten,
welche sich über die ganze Provinz erstrecken, und ist ein Vermittler
zwischen dem Ministerium und den verschiedenen Regierungen der
Provinz, von welchen jetzt gleich gesprochen werden soll.
¿0 Die Regierungen. Jede Provinz zerfällt in Regierungs-
Bezirke, denen besondere Regierungen vorstehen. Sie haben die Ver-
waltung dieses Bezirks gemäß den Anordnungen der höchsten Staats-
Behörden. Die Regierung zerfällt in zwei Abtheilungen, nämlich
in die des Innern und die der direkten Steuern, Domänen
und Forsten. Jene besorgt die Angelegenheiten der Gemeinden, die
Militär- und Policeiverhältnisse, die Gewerbe- und Bausachen, die
Medicinal-, Kirchen- und Schul-Angelegenheiten; diese dagegen die
Steuerverhältnisse, die Domänen-, Forst- und Jagdsachen. Alle wich-
tigeren Entscheidungen der Regierung erfolgen erst nach einer gemein-
schaftlichen Berathung.
e) Die Landräthe. Jeder Regierungsbezirk ist in gewisse Theile,
welche man Kreise nennt, eingetheilt. An der Spitze eines jeden
Kreises steht ein Land rath. Dieser hat die nächste Aufsicht über die
vorschriftsmäßige Verwaltung seines Kreises und ist der Vermittler
zwischen der Regierung und den einzelnen Staatsbürgern. An ihn
müssen sich daher auch diese in Verwaltungssachen mit ihren Be-
schwerden und Gesuchen zunächst wenden, und erst dann, wenn sie
hier entweder gar keinen oder keinen befriedigenden Bescheid erhalten,
dürfen sie sich unmittelbar an die Regierung wenden.
f) Die Gemeinde-Verwaltungen. Jeder landräthliche Kreis
zerfällt in Gemeinden, und die Verwaltung dieser Gemeinden besteht