1853 -
Essen
: Bädeker
- Autor: Haesters, Albert
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Inhalt Raum/Thema: Vaterländische Geschichte
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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gleich einzuschreiten und Diebe und andere Verbrecher festzunehmen und
sie dem Gerichte zu überliefern. Die Richter haben in streitigen
Fällen nach den bestehenden Gesetzen Recht zu sprechen und den eines
Verbrechens Angeklagten zu verurtheilen oder frei zu sprechen, je nach-
dem die Geschwornen das „Schuldig" oder „Nichtschuldig" über den-
selben ausgesprochen Habens— Die Verwaltungsbeamten: die
Bürgermeister, die Landräthe, die Regierungs- und die Ober-Präsidenten
haben die bestehenden Gesetze zur Ausführung zu bringen und über ihre
Beobachtung zu wachen. Die bewaffnete Macht, das Militair oder
das Heer hat den Staat gegen Aufruhr und Empörung im Innern,
so wie gegen den Angriff äußerer Feinde zu schützen.
5. An der Spitze des preußischen Staats und der gesummten Ver-
walllmg desselben steht als Regent, Fürst oder Landesherr der
König von Preußen: Friedrich Wilhelm Iv. Da der König sei-
nen Sitz oder seine Residenz in Berlin hat, so ist diese Stadt die
Haupt- oder Residenzstadt des Staates. — Aus dem bisher Ge-
sagten ist leicht einzusehen, welch eine große bürgerliche Gesellschaft ein
Staat ist, und daß ein solcher unmöglich von einem Einzelnen, dem Kö-
nige allein, verwaltet werden kann: und eben deswegen sind die im
Vorhergehenden genannten Veranstaltungen und Beamten des Staates
nöthig, die alle ihre Amtsgewalt im Namen des Königs ausüben. Unter
dem Könige stehen als die höchsten Staats-Beamten die Minister,
welche, wie der König, ihren Sitz in Berlin haben. Unter den Ministern
stehen für die Provinzen die Oberprästdenten—unter diesen für
die Regierungsbezirke die Regierungen und unter den Regierungen
für die Kreise die Landräthe. Es giebt im Staate 7 Minister, 8
Oberpräsidenten, 25 Regierungen und für die 325 Kreise des Staates
eben so viele Landräthe. Leicht ist nun einzusehen, daß durch die große
Zahl der Beamten und anderer Veranstaltungen die Verwaltung des
Staates sehr viel Geld kostet. Zur Bestreitung dieser Kosten und somit
zur Erhaltung der Ordnung, des Rechtes, des Gesetzes, kurz zur
Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt ist jeder Staatsbürger ver-
pflichtet, nach seinem Vermögen Abgaben oder Steuern an den Staat
zu entrichten. Diese Steuern heißen Staatssteuern und sind entweder
1. Grundsteuern, die vom Grund und Boden, oder 2. Klassen-
und Einkommensteuern, welche vom Vermögen oder Einkommen-
oder 3. Gewerbesteuern, die von den einzelnen Gewerben erhoben
werden. Jeder brave Staatsbürger zahlt gerne die ihn treffenden Steu-
ern und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des ganzen
Staates nach Kräften mitzuwirken. Denn der Staat ist nächst der
Familie und Gemeinde die große Gesellschaft, in welcher Gott unsern
Vätern ihren Wirkungskreis angewiesen hat, in welcher sie mit ihren
Familien Schutz finden fiir ihr Leben, ihre Ehre und ihre Habe
— er ist das Land, worin wir geboren worden, worin wir unsere
Kindheit verleben und für unsern dereinstigen Lebensberuf in so vielen
Haesters' Lesebuch für Oberkl. Z