1834 -
Ehingen a.d.D. Leipzig
: Herbig Feger
- Autor: Buschor, Franz Johann
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule, Landschule, Sonntagsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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Personen richtet man den Brief in Quarto ein. Nachdem es
Amt und Stand erfordern, schreibt man den Titel oben an, und
den Anfang des Briefes herunter. Dein Brief muß zierlich,
reinlich, orthographisch geschrieben seyn und die Zeilen müssen
aufeinander passen. Mache nicht viele Worte. Weitläufig-
feiten sind nicht mehr Mode und nach dem jetzigen Styl.
Klug ist eö, wenn man den Brief zuerst aufsetzt und schön
abschreibt, um im Nothfall zu wissen, was man geschrieben
hat. Brauche in deinem Briefe keine groben Redensarten.
Schreibe nicht in der Hitze an den, der dich beleidigt hat,
es kommt nichts Gutes heraus Höhere Personen verschone
mit Grüßen, sonst bekäme es das Ansehen, als wenn sie
deine Diener wären. Bleibt dir die Antwort zu lange aus,
fa mahne nicht mit Ungestüm. Lese deine Briefe nochmal
durch, damit du Fehler verbessern kannst. Vergiß nicht, den
Monatstag und das Jahr zu bemerken. Rechts unten kommt
dein Name; Ort und Datum fetzt man an höhere Personen
links unten; an deines gleichen darf es auch rechts oben
stehen. An Freunde petschirt man mit Oblaten, an Höhere
muß eö aber mit Siegellack geschehen. In der Aufschrift
muß sowohl der Name als auch der Charakter und Aufent-
haltsort desjenigen, an den man schreibt, deutlich bestimmt
seyn. Bei größern Städten setze man die Gasse und die
Nummer des Hauses bei. Bei Dörfern aber die nächste Stadr.
Vierte Abtheilung.
G e m e i n n ü tz i g e R e ch t s l e h r e.
Begriff der Rechrslehre.
Die Kenntniß der Rechtslehre betrifft äußere Handlun-
gen, bei denen der Mensch, welcher sie thun od.er unterlassen
soll, selbst einsehen kann, daß er dem.zwangörecht nicht wi-
derstehen solle, andere Menschen aber gewiß wissen können,
daß man ihn dazu zwingen dürfe. Alle diese Handlungen be-
treffen das Eigenthum.
Aber die Meisten würde»! sich ohne Widerstand nichö