1834 -
Ehingen a.d.D. Leipzig
: Herbig Feger
- Autor: Buschor, Franz Johann
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule, Landschule, Sonntagsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben,
oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An-
zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen
zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein
Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und
stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche
haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei-
den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder
Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts
muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen,
was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen
bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten
ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen,
und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit
nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts
muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen-
thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe-
tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen
kann.
Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser.
Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein
Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite
mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie-
der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das
Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe
von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be-
sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an-
dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu-
schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus
zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und
Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich
jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und
Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten
entstehen.
Von den Erbschaften.
Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines
Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.