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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 76

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
76 das Recht, ihr Vieh über das Gut eines Andern zu treiben, oder dasselbe auf eine gewisse Zeit und in einer gewissen An- zahl auf dem Gute, in dem Walde :c. eines Andern fressen zu lassen. Bei den Schafen ist oft das Pförchrecht, daß ein Anderer feine Schafe auf dem Felde des Andern weiden und stehen lassen muß, fo daß es dadurch gedüngt wird. Manche haben das Recht, die Schweine in die Eichenwälder zu trei- den, Torf an gewissen Orten zu stechen, Steine, Töpfer- oder Kieselerde auszugraben u. drgl. Jeder Besitzer eines Guts muß sich daher bei den vorigen Besitzern genau erkundigen, was darauf für Rechte haften, und in zweifelhaten Fallen bei Gerichten, oder wo es auf hergebrachte Gewohnheiten ankömmt, bei alten Bürgern guten Rath darüber holen, und sodann das Erwiesene richtig anfschreiben lassen, damit nicht Streitigkeiten entstehen. Beim Ankauf eines Guts muß man alle Rechte und Pflichten, oder was der Eigen- thumsherr thun oder leiden muß, genau in den Kaufbrief fe- tzen lassen, damit man sich in allen Fallen darauf berufen kann. Rechte in Ansehung der Nachbarshäuser. Mancher darf dem Nachbar verwehren, daß er sein Haus nicht höher baue, oder daß er Fenster auf die Seite mache, wo er feine Wohnung hat. Dagegen hat auch wie- der jeder das Recht, zu verwehren, daß man ihm nicht das Licht oder die Aussicht verbaue, und wenigstens drei Schuhe von feinem Haufe weg bleibe. Mancher hat das Recht, be- sonders in Städten, die Balken feines Hauses auf des an- dern Mauer aufzulegen, oder in des andern Mauer einzu- schieben , oder ein Vordach auf des Nachbars Platz hinaus zu bauen, oder dort eine Holzlege oder Dnngstätte und Wasserableitung zu haben u. drgl. Deßhalb erkundige sich jeder, der Güter kauft, nach allen solchen Rechten und Pflichten, und beobachte sie genau, damit keine Streitigkeiten entstehen. Von den Erbschaften. Wer das Recht hat, Güter und Gerechtigkeiten eines Verstorbenen in Besitz zu nehmen, ist Erbe.
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