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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 81

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— Vl — kvntrakrwkbrig gebraucht. Hat der Pächter auf das Gur un- vermuthete Kosten verwenden müssen, damit es nicht Schar den litt, so hat der Verpächter sie ihm zu ersehen. Der Pächr cer ist dagegen verpflichtet, das Gepachtete vor allem Schar den zu verwahren und in gutem Zustand zu erhalten, das Pachtgeld richtig abzutragen, und seine ganze Pachtzeit ausr zuhalten, wenn er nicht rechtmäßige Ursache hat, vor der Zeit den Pacht zu verlassen und endlich die Sache chrlich und redlich wieder sammt Zugehör zu übergeben. Pachter und Verpächter thun daher sehr wohl, wenn sie Alles aufschrei- den lassen, was in Pacht gehört und den Pachtkontrakt schrift- lich machen. Mer ein Haus, Zimmer, Garten u. dgl. veri miethet, muß sorgfältig anzeigen, was und wie viel er da- von dem Miethenden überläßt, es genau so übergeben, wie es verabredet wurde, ihm es so lange lassen- als bestimmt wurde, und wenn er ändern will, zur rechten Zeit aufküu- den. Der gemiethet hat, darf diese Sachen nur dazu ge- brauchen, wozu sie ihm überlassen wurden; diese im gehö- rigen Stande und unverdorben dem Eigenthümer wieder über- geben und den Miethzins zur rechten Zeit abtragen, nicht vor der Zeit ausziehen, ohne das Miethgeld ganz zu bezahlen. Verdirbt er etwas, so hat er den Vermierher schadlos zu hal- ten. Eben fo verhält es sich, wenn man Thiere vermiethet. Wer als Knecht, Magd, Bedienter oder Gesell sich tu Dienst begibt, muß die bestimmte Dienstzeit aushalten und die ver- sprochenen Dienste leisten. Wer vor der Zeit auö dem Dienste tritt, ohne rechtmäßige Ursache, muß seinem Bienstherrn den verursachten Schaden ersehen und kann nach Umständen noch bestraft werden. Dagegen ist derjenige, der andere in Dienst nimmt, eben so streng verbunden, an Lohn, Kost, Kleidung und Geschenke zur rechten Zeit und gerade so, wie es versprochen wurde, zu geben. Dienstboten und Taglöhnee dürfen nicht willkührlich und ohne rechtmäßige Ursache aus dem Dienst gejagt werden, ohne ihnen den ganzen bedungenen Lohn und Schaden-Ersaß zu geben. Ist bei einem Handwer- ker u. dgl. eine Sache bestellt worden, fo ist derselbe verpflich- tet, das Bestellte gerade so zu liefern, wie es verabredet wurde. Was ihm zu einer Sache übergeben wird, muß er 6
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