1834 -
Ehingen a.d.D. Leipzig
: Herbig Feger
- Autor: Buschor, Franz Johann
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule, Landschule, Sonntagsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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kvntrakrwkbrig gebraucht. Hat der Pächter auf das Gur un-
vermuthete Kosten verwenden müssen, damit es nicht Schar
den litt, so hat der Verpächter sie ihm zu ersehen. Der Pächr
cer ist dagegen verpflichtet, das Gepachtete vor allem Schar
den zu verwahren und in gutem Zustand zu erhalten, das
Pachtgeld richtig abzutragen, und seine ganze Pachtzeit ausr
zuhalten, wenn er nicht rechtmäßige Ursache hat, vor der
Zeit den Pacht zu verlassen und endlich die Sache chrlich und
redlich wieder sammt Zugehör zu übergeben. Pachter und
Verpächter thun daher sehr wohl, wenn sie Alles aufschrei-
den lassen, was in Pacht gehört und den Pachtkontrakt schrift-
lich machen. Mer ein Haus, Zimmer, Garten u. dgl. veri
miethet, muß sorgfältig anzeigen, was und wie viel er da-
von dem Miethenden überläßt, es genau so übergeben, wie
es verabredet wurde, ihm es so lange lassen- als bestimmt
wurde, und wenn er ändern will, zur rechten Zeit aufküu-
den. Der gemiethet hat, darf diese Sachen nur dazu ge-
brauchen, wozu sie ihm überlassen wurden; diese im gehö-
rigen Stande und unverdorben dem Eigenthümer wieder über-
geben und den Miethzins zur rechten Zeit abtragen, nicht vor
der Zeit ausziehen, ohne das Miethgeld ganz zu bezahlen.
Verdirbt er etwas, so hat er den Vermierher schadlos zu hal-
ten. Eben fo verhält es sich, wenn man Thiere vermiethet.
Wer als Knecht, Magd, Bedienter oder Gesell sich tu Dienst
begibt, muß die bestimmte Dienstzeit aushalten und die ver-
sprochenen Dienste leisten. Wer vor der Zeit auö dem Dienste
tritt, ohne rechtmäßige Ursache, muß seinem Bienstherrn
den verursachten Schaden ersehen und kann nach Umständen
noch bestraft werden. Dagegen ist derjenige, der andere in
Dienst nimmt, eben so streng verbunden, an Lohn, Kost,
Kleidung und Geschenke zur rechten Zeit und gerade so, wie
es versprochen wurde, zu geben. Dienstboten und Taglöhnee
dürfen nicht willkührlich und ohne rechtmäßige Ursache aus
dem Dienst gejagt werden, ohne ihnen den ganzen bedungenen
Lohn und Schaden-Ersaß zu geben. Ist bei einem Handwer-
ker u. dgl. eine Sache bestellt worden, fo ist derselbe verpflich-
tet, das Bestellte gerade so zu liefern, wie es verabredet
wurde. Was ihm zu einer Sache übergeben wird, muß er
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