1834 -
Ehingen a.d.D. Leipzig
: Herbig Feger
- Autor: Buschor, Franz Johann
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule, Landschule, Sonntagsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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Anleiher der Beschwerlichkeit enthoben seyn, jeden Bur-
gen einzeln zu seinem Antheil zu belangen, so lasse man
ihn schon bei der Verschreibung des Rechts entsagen,
nicht mehr als seinen Antheil zu zahlen, dann kann man
jeden allein auf die ganze Summe belangen. Damit man
sich nicht lange mit einem unzähligen Schuldner herum-
treiben muss, lasst man zur weitern Sicherheit auch den
Bürgen als Schuldner und Selbstzähler unterschreiben.
Hat ein Bürge die ganze Summe bezahlen müssen, so
überlasst man demselben das Recht, gegen die andern
Mitbürgen zu klagen, dass sie ihren Theil der Schuld
vergüten müssen. Bei einem Bürgen sehe man nicht nur
auf Wohlhabenheit, sondern ob er auch unter einer
Obrigkeit stehe, bei der man ihn leicht zur Zahlung an-
halten lassen kann. Nimmt man Weibspersonen zu Bur-
gen , so muss es unter Zuziehung eines Beistandes ge-
schehen, und jene müssen den weiblichen Rechten, nach
reiflicher Belehrung, worin diese bestehen, entsagen.
Das Beste ist, diese Entsagung gerichtlich thun zu
lassen, was ohnehin geschehen muss, wenn sich das
Iveib für ihren Mann verbürgen will.
Von Verpfändung.
Gewöhnlich wird einem Gläubiger, zur Sicherheit sei-
ner Forderung, ein Recht an das Vermögen des Schuldners
zugestanden, das er auch gegen einen dritten Besitzer geltend
machen kann. Gewöhnlich verpfändet man Haus, Gärten,
Aecker, Wiesen oder Silber- und Goldgeschirr.
Werden Schuld und Zinse nicht zur rechten Zeit abge-
tragen , so kann der Gläubiger, der eine Pfandverschreibung
besitzt, auf Verkaufung des Pfandes antragen, es muß aber
durch die Obrigkeit geschehen.
Liegende Güter werden gewöhnlich jetzt gerichtlich als
Pfand verschrieben. Die mit Unterpfand gesicherten Anleihen
haben ein Vorzugsrecht vor denen, die mit einem bloßen
Schuldschein belegt sind. Der Gläubiger soll Billigkeit gegen
den Schuldner haben, aber ihn doch nicht durch allzugroße
Nachsicht leichtsinnig machen. Man nehme nicht mehr Zinse>
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