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1. Neubearbeitetes Lehr- und Lesebuch gemeinnütziger Kenntnisse für katholische Elementar- und Sonntagsschulen - S. 85

1834 - Ehingen a.d.D. Leipzig : Herbig Feger
— 8s — Kauft ausgemacht ist. Oftmal haftet auch auf einer Sache das Einstands.- oder Zugrecht. Dieß haben in gewissen Fäl, len Blutsverwandte, Nachbarn oder vormalige Besitzer einer Sache. In solchen Fällen muß dem Käufer sein Geld sammt Unkosten zurück erstattet werden. Wenn unbekannte oder verdächtige Personen eine Sache allzu wohlfeil verkaufen, so ist zu vermuthen, daß es gestohlene oder fremde Waaren seyen, die sie zu verkaufen kem Recht haben. Man hüte sich vor dem Schaden, das fremde Gut dem Eigenthümer wieder unentgeldlich aushändigen zu müssen. Von Schenkungen. Ein Geschenk ist eine freiwillige Gabe, die ein anderer unentgeldlich empfängt, und nun als sein Eigenthum betrach- ten und behandeln darf. Eine Sache kann aber nur dann verschenkt werden, wenn niemand dadurch Schaden leider. Wem etwas auf den Todesfall geschenkt wird, hat erst nach dem erfolgten Tod ein unwiderrufliches Recht darauf. Zur Bestimmung einer solchen Schenkung muß man fünf Zeugen nehmen. Der Schenker kann sie, so lange er lebt, ändern oder widerrufen, wenn Eltern oder Kindern dadurch der Pflichttheil entzogen würde, oder Beschenkte sich gegen den Schenkenden sehr undankbar bewiesen, wenn der, der etwas geschenkt hat, selbst Noth leiden müßte, oder wenn der Schenker noch Kinder bekömmt. Uebersteigt eine Schenkung die gewöhnliche, in den Landesrechten dafür bestimmte Summe, so muß sie gerichtlich bestätigt werden, sonst gilt sie nicht weiter, als bis zur gesetzmäßigen Summe. Von einer Streitsache vor Gericht. 2) Regeln für den Kläger. So gerecht die Prozeßsache ist, so hat man doch Zeit- verlust, Unkosten, Verdruß und manchen andern Schaden. Ein magerer Vergleich ist besser, als ein fetter Prozeß. Wer einen solchen anfangen will, muß von der Gerechtigkeit sei- ner Sache die vollständigsten Beweise haben. Glaubst du, daß dir jemand Unrecht thue, oder du etwas zu zahlen nicht schuldig ftyest, ft ftche den, mit dem du den Streit habm
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