1834 -
Ehingen a.d.D. Leipzig
: Herbig Feger
- Autor: Buschor, Franz Johann
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule, Landschule, Sonntagsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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Kauft ausgemacht ist. Oftmal haftet auch auf einer Sache
das Einstands.- oder Zugrecht. Dieß haben in gewissen Fäl,
len Blutsverwandte, Nachbarn oder vormalige Besitzer einer
Sache. In solchen Fällen muß dem Käufer sein Geld sammt
Unkosten zurück erstattet werden. Wenn unbekannte oder
verdächtige Personen eine Sache allzu wohlfeil verkaufen, so
ist zu vermuthen, daß es gestohlene oder fremde Waaren
seyen, die sie zu verkaufen kem Recht haben. Man hüte sich
vor dem Schaden, das fremde Gut dem Eigenthümer wieder
unentgeldlich aushändigen zu müssen.
Von Schenkungen.
Ein Geschenk ist eine freiwillige Gabe, die ein anderer
unentgeldlich empfängt, und nun als sein Eigenthum betrach-
ten und behandeln darf. Eine Sache kann aber nur dann
verschenkt werden, wenn niemand dadurch Schaden leider.
Wem etwas auf den Todesfall geschenkt wird, hat erst nach
dem erfolgten Tod ein unwiderrufliches Recht darauf. Zur
Bestimmung einer solchen Schenkung muß man fünf Zeugen
nehmen. Der Schenker kann sie, so lange er lebt, ändern
oder widerrufen, wenn Eltern oder Kindern dadurch der
Pflichttheil entzogen würde, oder Beschenkte sich gegen den
Schenkenden sehr undankbar bewiesen, wenn der, der etwas
geschenkt hat, selbst Noth leiden müßte, oder wenn der
Schenker noch Kinder bekömmt. Uebersteigt eine Schenkung
die gewöhnliche, in den Landesrechten dafür bestimmte Summe,
so muß sie gerichtlich bestätigt werden, sonst gilt sie nicht
weiter, als bis zur gesetzmäßigen Summe.
Von einer Streitsache vor Gericht.
2) Regeln für den Kläger.
So gerecht die Prozeßsache ist, so hat man doch Zeit-
verlust, Unkosten, Verdruß und manchen andern Schaden.
Ein magerer Vergleich ist besser, als ein fetter Prozeß. Wer
einen solchen anfangen will, muß von der Gerechtigkeit sei-
ner Sache die vollständigsten Beweise haben. Glaubst du,
daß dir jemand Unrecht thue, oder du etwas zu zahlen nicht
schuldig ftyest, ft ftche den, mit dem du den Streit habm