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1834 -
Ehingen a.d.D. Leipzig
: Herbig Feger
- Autor: Buschor, Franz Johann
- Hrsg.: ,
- Auflagennummer (WdK): 2
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule, Landschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Katholische Elementarschule, Landschule, Sonntagsschule
- Regionen (OPAC): Württemberg
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
504 —
— vier und zwanzig Oberförstereien; 4) Finanz- oder Reut-
beamtungen — neun und siebenzig Kameralverwaltungen.
Die Rechtspflege wird in dreifacher Jnstanzordnung ver-
waltet, so daß die Oberamtsgerichte den ersten, die Kreis-
gerichtshöfe den zweiten und das Obertribunal den dritten
Gerichtsstand bilden. Es kann von einer Instanz zur an-
dern appellirt werden, die Streitsache muß aber einen gewissen
Werth erreichen. Der Oheramtörichter hat ein Strafbefug-
niß von zehn Reichöthaler oder acht Tag Gefängniß. Jeder
Gemeinde steht ein Gemeinderath vor, an deren Spitze der
erste Ortsvorsteher als Vorstand ist. Letzterer hat eine Straft
befugniß von ein bis vier Reichöthaler und zwölf bis acht
und vierzig Stunden Gefängnißstrafe, und in Verbindung
mit den Gemeinderäthen das Doppelte. Der Gemeindepfleger
besorgt die Ein- und Ausgaben der Gemeinden. Auch die
Stiftungsverwaktungen sind den Gemeinden überlassen; zu
dem Ende besteht ein Stiftungsrath mit den Ortsgeistlichen
an der Spitze. Zur Erhaltung der Schul-,Kirchen- und
Sittenzucht besteht der Kirchenconvent. Die Oberamtsver-
waltung hat den Oberamtmanu an der Spitze, der im Namen
der Regierung die Verwaltung der Gemeinden führt, und
die höhere Polizei handhabt. Seine Strafgewalt geht bis
auf zehn Reichöthaler und acht Tage Gefängnißstrafe. Der
Rechner der ganzen Amtökörperfchaft ist der Amtspfleger.
Die den Oberämtern vorgesetzten Stellen sind theils die Kreis-
regierungen, theils die oben genannten Centralstellen. Zum
Kriegsdienst ist jeder Staatsbürger verpflichtet. Seine
Dienstzeit dauert sechs Jahre. Die kirchliche Verwaltung
steht zunächst dem Landeöbischof und seinem Domkapitel zu.
Neben diesem besteht noch der Katholische Geistliche Rath.
Die besondere Aufsicht ist unter acht und zwanzig Dekanate
oder Landkapitel vertheilt. Die Zahl sämmtlicher katholi-
schen Pfarreien ist 629 nebst 185 Kaplaneien. Katholische
Volksschulen befinden sich 787 im Lande. Jedes Kind muß
von sechs bis vierzehn Jahr die Werktagsschule, und von
da bis ein und zwanzig Jahr die Sonntagsschule besuchen.
Neben den gewöhnlichen Schulen bestehen noch in mehreren
Orten Industrie-, Real- und Kunstschulen, Die Aufsicht
der Schulen ist den Ortögeistlichen und Schulinspektoren