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1. Vollständiges Lehr- und Lesebuch für die oberen Klassen katholischer Volksschulen - S. 83

1855 - Mainz : Kirchheim
83 Die Erfahrung hat jedoch gelehrt, daß Menschen meh- rere Tage und Nächte in diesem todtähnlichen Zustande gewesen und dennoch wieder in das Leben und zur Gesund- heit zurückgekehrt sind. Dennoch darf, so lange nur diese Zeichen den Tod an- kündigen, ein Mensch nicht begraben werden. Treten aber mehrere der folgenden Zeichen vereinigt bei einem Verblichenen ein, dann kann dessen Beerdigung stattfinden: nämlich wenn a) das Geficht und der Unterleib stark aufschwellen; b) die Augäpfel von dem Druck eines Fingers Gruben behalten; c) aus Mund und Nase eine übelriechende Feuchtigkeit fließet; 6) braune und grüne Flecken, besonders am Unterleib, zum Vorschein kommen; e) die Oberhaut nicht an einzelnen, sondern an mehreren Theilen beim derben Anfühlen sich abtrennt; s) wahrhaft fauler und aashafter Geruch wahrgenommen wird. 5. Vorzugsweise erfordern Diejenigen eine große Auf- merksamkeit, welche nach Schlag- und Steckflüssen, schwe- ren Ohnmachten, Nervenzufällen, großem Blutverlust, hef- tigem Erbrechen und Purgiren, heftigen Gemüthsbewegungen plötzlich aufgehört haben, Zeichen des Lebens zu äußern» Nach solchen Leichen muß öfters gesehen werden, ob sich vielleicht Zeichen des wiederkehrenden Lebens äußern. Diese find: a) wiederkehrende Wärme, besonders in der Gegend des Herzens; b) Veränderung im Geficht und in den Augen, nämlich eine fast unmerkliche Bewegung eines Mundwinkels oder des Augensterns, Aufgehen des einen oder des andern Auges, Rothwerden der Wangen; c) Zucken der Finger oder der Zehen; ä) leises Athmen, Herz-oder Pulsschlag; e) Fließen einer früher geöffneten Ader. Wird eines oder das andere dieser Zeichen bemerkt, so muß der nächste Arzt oder Wundarzt sogleich gerufen, bis zu dessen Ankunft aber die Magengegend, der Rückgrad, die äußeren Glie- der nebst den Fußsohlen des wieder Zeichen des Lebens äußernden Körpers mit erwärmten wollenen Tüchern ge- linde gerieben werden. 6 *
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