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1. Lesebuch in Lebensbildern für Schulen - S. 213

1853 - Oppenheim a.Rh. [u.a.] : Kern
213 scheu, welche auch von ähnlichen Krankheiten wieder genesen sind. Die Hoffnung darf man bei keinem Kranken sinken lassen. §. 67. Auch der Krankenpfleger hat Pflichten gegen sich selbst. Er muß sich fleißig waschen, den Mund oft mit Wasser und Wemessig ausspülen und von Zeit zu Zeit einige Wachholderbeeren kauen. Vor Allem aber muß er die unmittelbare Einathmnng des Krankenbettes vermeiden. Im Uebrigen lasse er den lieben Gott walten! Ix. Behandlung Verunglückter. §. 68. Alles, was Mensch heißt, ist unser Nächster. _ Ein wah- rer Mensch umfaßt seinen Nächsten mit Theilnahme und Liebe, erwei- set ihm Gutes nach seinen Fähigkeiten, seiner Kraft und seinen Mitteln. Wo wahre Aufklärung ist, da feiert die Pflicht der allgemeinen Menschenliebe in der Rettung des Nächsten aus lebensgefährlichen La- gen ihren schönsten Triumph. Wer daher einen Verunglückten erblickt, holt, wenn ein Arzt oder Wundarzt in der Nähe ist, diesen schleunigst herbei, ruft Menschen zu Hilfe, bringt ihn vorsichtig in das nächstge- legene Haus und wendet, bis ein Arzt zur Stelle ist, alle ihm be- kannten Mittel zur Wiederbelebung an. Man verfahre aber hierbei mit der größten Vorsicht. Zunächst beherzige Jeder bei dem Werke der Wiederbelebung eines Verunglückten, was schon Paulus (Apostelgesch. 20, 10) gebot, als ein vom dritten Söller gefallener Jüngling todt aufgehoben wurde: „Machet kein Getümmel, denn feine Seele ist in ihm!" Also wehre man dem Andränge Neugieriger, steuere dem Gerede und unnützen Treiben Anwesender und übe mit stillem Ernste das Werk der rettenden Menschenliebe. Fördersamst entkleide man die Verunglückten behutsam, aus wel- cher Lage man sie mich gerettet haben möge; nur darf der Körper da- bei nicht ans einer etwas erhobenen Rückenlage gebracht werden. Auch muß man jede Erschütterung desselben, welche leicht von großem Nach- theile sein könnte, hei dem Entkleiden sorgfältig zu vermeiden suchen; daher schneide man die Kleidungsstücke vorsichtig los, oder ziehe sie leicht ab. Mit dem entkleideten Körper verfährt man alsdann nach der Ver- schiedenheit des Unglücksfalles verschieden. Die beßte Lage, wie sie überhaupt allen zu rettenden, leblos er- scheinenden Personen gegeben werden muß, ist die etwas erhobene Rückenlage. Der Kopf darf nicht ganz flach liegen, noch weniger aber hintenüber hängen, er muß vielmehr aufrecht gestellt und gehörig unter- stützt, aber nicht von weichen Kissen umgeben sein. Er muß möglichst free liegen. §. 69. Erstickte, welche durch üble Dünste in einen lebensge- fährlichen Zustand versetzt worden sind, z. B. durch Dunst von Koh- lenfeuer, oder durch nicht athembare Lnftarten, wie diese sich aus gäh- renden Bierfässern, oder in lang verschlossen gewesenen Kellergewölben
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