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1. Deutsches Lesebuch für Mittelschulen - S. 267

1867 - München : Königl. Central-Schulbücher-Verl.
123. Die Einführung des Erstgeburtsrechtes in Bayern unter Albrecht Iv. 207 123. Die Einführung des Erstgeburtsrechtes in Bayern unter Albrecht Iv. Ludwig der Bayer hatte seinen sechs Söhnen einen namhaften Länderbesitz hinterlassen, der wohl die Grundlage eines mächtigen Wittelsbacher-Reiches hätte werden können. Durch mehrfache Theilungen aber wurde das Land zer- splittert und die verschiedenen bayeri- schen Herzogthümer sanken um so mehr zur Machtlosigkeit herab, als die Regen- ten derselben, statt einträchtig einander zur Seite zu stehen, meist in blutiger Fehde sich befeindeten. Als daher nach vielfachen unheil- vollen Trennungen der größte Theil des eigentlichen Bayerns unter Al- brecht Üi. wieder vereinigt war, suchte dieser weiteren Spaltungen durch die Bestimmung vorzubeugen, daß stets die beiden ältesten Söhne gemeinschaftlich die Regierung führen sollten. Die Un- theilbarkeit Bayerns festzustellen und zu sichern gelang nach harten Mühen und Kämpfen erst Albrechts Iii. drittem Sohne, wie der Vater Albrecht geheißen und der vierte dieses Namens. Nach des Vaters Anordnung hatten die bei- den ältesten Söhne, Johann und Sigis- mund, die Regierung angetreten. Doch ersterer starb bald an der Pest und letzterer, seiner Neigung zur Musik und Baukunst, zur Jagd und anderem Zeit- vertreib nachhängend, überließ die Allein- regierung an Albrecht. An den Hoch- schulen Italiens gebildet, besaß der mit klarem Geiste und vielen Kenntnissen be- gabte Fürst eine Bildung, wie man sie bei seinesgleichen in damaliger Zeit selten traf. Er war entschlossen, die Allein- regierung zu behaupten, nicht um herrsch- und selbstsüchtiger Zwecke, sondern um des allgemeinen Landeswohls willen. Aber erst nach langwierigem Streite mit seinen Brüdern gelangte er zum Ziele. Nach Sigismunds Verzicht ver- langten die beiden andern Brüder Chri- stoph und Wolfgang Antheil an der Regierung, und namentlich der erstere war gar nicht gewillt, von seinen An- sprüchen sich abbringen zu lassen. Er schloß mit dem niederbayerischen Adel den sogenannten Löwlerbund und suchte seine Absichten mit Gewalt durchzusetzen. Albrecht aber überfiel die Häupter des Bundes, zerstörte ihre Burgen und lös'te die gefährliche Genossenschaft auf. Nun erhob Christoph Beschwerde bei den Ständen und Fürsten und erwirkte einen Schiedsspruch, der zu seinen Gunsten ausfiel. Da wußte der kluge Albrecht ihn durch gütlichen Vergleich zur Ver- zichtleistung auf die Mitregierung für den Zeitraum von fünf Jahren zu ge- winnen. Eifersucht über die wachsende Macht des herzoglichen Bruders, Vor- würfe von Seite älterer Freunde und das Gefühl der Abhängigkeit erweckten in dem mißvergnügten Christoph Reue über den gethanen Schritt, und er sann auf Mittel, den Vertrag wieder zu be- seitigen. Albrecht überwachte seinen unzu- friedenen Bruder mit scharfem Auge, und als im Volke das Gerücht ging, Christoph habe einen Gemaltstreich vor, so ließ er diesen in festen Gewahrsam bringen und gab ihn erst nach längerer Zeit und nur gegen die Bürgschaft von 36 Adeligen wieder frei. Ein weiterer Vertrag, erst auf 10 Jahre, und nach deren Ablauf für Lebenszeit abgeschlossen, sicherte Alb- recht gegen Abtretung der Städte Weil- heim, Schongau, Landsberg und einiger Schlösser an Christoph endlich die Allein- herrschaft. Indeß veranlaßte Christophs wankelmüthiger Sinn immerhin noch manche Unruhen, und es hörten diese erst auf mit seinem Tode, der ihn auf einer Wallfahrtsreise nach Palästina auf der Insel Rhodus überraschte. Die Greuel des bald darauf ausgebrochenen Landshuter Erbfolgekrieges und die nam- haften Verluste an Land, welche Bayern in Folge dessen erlitt, mußte Albrecht nur um so mehr in seinem Entschlüsse bestärken, solchem Unheile für die Zu- kunft durch ein bestimmtes Erbfolge- gesetz vorzubeugen. Im Jahre 1506 wurde dieses auf einem Landtage zu München festgestellt, nachdem Wolfgang auf jeden Erbanspruch Verzicht geleistet. Darnach sollte Bayern nie mehr ge-
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