1844 -
Hamburg
: Herold
- Autor: Straus, Carl
- Auflagennummer (WdK): 3
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 1 – Primarstufe, Klassen 1 – 4/6
- Schulformen (OPAC): Volksschule
- Regionen (OPAC): Hamburg
- Inhalt Raum/Thema: Geographie, Völkerkunde?
- Inhalt: Zeit: Geographie
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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Millionen von Menschen verhindert, die Quelle der re-
ligiösen Wahrheit, die Bibel, zu lesen, selbst wenn ste die-
selbe in ihrer Muttersprache gehabt hätten. Das war auch
nicht einmal der Fall, indem es nur eine unvollständige, ver-
unstaltete lateinische Uebersehung der Bibel gab; dazu kam
endlich das ausdrückliche Verbot des Papstes an die Nicht-
geistlichen, die Bibel zu lesen. Auch durch andere Mittel
wußte man jede Abweichung von der kirchlichen Lehre mög-
lichst zu verhindern. Zu diesem Zwecke war die Ohren-
beichte eingeführt, in welcher man jede einzelne Handlung,
die man für unrecht hielt, dem .Priester anvertrauen mußte.
Dadurch erfuhren diese leicht, was jemand in Hinsicht der kirch-
lichen Vorschriften gedacht, oder ob er dagegen gefehlt habe, und
da man nun glaubte, die Priester könnten die Sünde vergeben,
oder auch die Vergebung versagen, so besaßen diese ein furcht-
bares Schreckmittel für jeden, der nicht unbedingt allen herr-
schenden Lehren Glauben schenkte. Kam mm jemand in
Verdacht, anders zu denken, als ihm in religiöser Hinsicht
vorgeschrieben war, so wurde er in manchen Ländern vor ein
furchtbares Gericht, die Inquisition, gestellt. Dasselbe
war eigends dazu niedergesetzt, alle diejenigen auf das Uner-
bittlichste zu verfolgen, und auf das Strengste zu strafen,
die von ihrer Vernunft Gebrauch machten, und sich dadurch
nicht überzeugen konnten, daß Jesus so viel Unsinn gelehrt,
und so viele Laster erlaubt, ja befördert habe. Besonders
wüthete dieses Gericht in Spanien, namentlich im fünfzehnten
Jahrhundert, und erhielt daselbst eine solche Macht, daß
kein Ansehn, kein Stand, keine Verdienste, ja was noch
mehr sagen will, auch keine Frömmigkeit noch Tugend davor
zu schützen vermochte. Kundschafter verschiedener Art dran-
gen selbst bis m, den Kreis der Familie, um verdächtige
Reden oder Handlungen zu erforschen, und dieselben anzu-
geben; der Beschuldigte ward dann oft heimlich gefangen
genommen, und in den Kerker geworfen. Hier schmach-
tete er oft lange Zeit, ohne zu erfahren, warum er gefangen
gesetzt; nie erfuhr er seine Ankläger, keine Vertheidigung fand
statt,' sobald mehrere Zeugen, die ihm aber nie gegenüber
gestellt wurden, gegen ihn aussagten. Er selbst sollte sein
Verbrechen gestehen; konnte oder wollte er es nicht, so wandte
man die unerhörtesten Qualen der Folter an, um ein Ge-
ständniß herbeizuführen. Erfolgte dieses, so ward der also
Ueberführte entweder zum Tode, zum harten, oft lebens-
j