Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Gemeinnütziges Lesebuch für die Schuljugend aller Religionsverwandten - S. 315

1807 - Soest : Floß
zr; 2o, Von den Mitteln, Todtschemende zu retten. ' Zu den Todtscheinenden gehören; Erhenkte, Ertrun- kene, von Kohlen und andern giftigen oder gährend.en Dämpfen Erstickte, Erfrorne, in schweren Ohnmachten Liegende rc. Wer dazu kömmt, oder der erste ist, der ist dieses Un- glücklichen Nächster, und hat die Pflicht ihn zu retten. Oft ist zwar der Wille da, aber keiner weiß die rech- ten Mittel der Hülfe, und daher kömmt es oft, haß in der besten Meinung, durch die Unwissenheit der Retten- den, der Gerettete wirklich erst getüdtet wird. Die Ret- tungsmittel sind aber von zweierlei Art. Zuerst solche, deren nützliche Anwendung nicht so leicht begreiflich zu machen ist, oder gewisse Instrumente er- fordert, und die daher am sichersten einem ordentlichen Arzte zu überlaßen sind. Von diesen also wird hier nicht die Rede seyn können. Zum andern solche, deren Anwendung in der meisten Menschen Macht stehet. Und von diesen soll hier kürz- lich gehandelt werden. : - > • Eine von denen, auf alle Fälle geltenden.hauptpflich- ten ist daher, sobald der erste Schritt zur Erhaltung deö Unglücklichgewordenen geschehen ist, ohne Zeitverlust es dem verständigsten Mann in der Gemeine, dem Herrn, oder Prediger, oder Amtmann, oder Verwalter, oder Schulzen, bekannt zu machen, damit ein ordentlicher Arzt oder Feldscheer, so schleunig als möglich, herbei geholt werde. Beim Erhenkten. ' v 1, Er wird sogleich, und ohne einen Augenblick Zeit, Verlust, losgeschnitten. Dabei muß der Körper gehal- ten werden, sowohl, daß er im Fallen njcht Schaden nehme, als auch, daß im Wegtragen der Kopf nicht niederhänge» 2. Der einschneidende Strick und die Binde vom Hal- se, imgleichen alle, die Brust brückende Kleidung, wird sofort aufgelöset, und
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer