1854 -
Münster
: Aschendorff
- Autor: ,
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Schultypen (WdK): Elementarschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
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nächst die Oberpresidenten der einzelnen Provinzen; sieben
sorgen alle, ihre Provinz betreffenden Angelegenheiten und sind
die Vermittler zwischen dem Ministerium und den Regierungen
der Provinz. Nach der Anzahl der Provinzen gibt es 8 Ober-
Präsidenten. Neben den Oberpräsidenten stehen die Steuer-
Direktorate und die General - Kommandos. — Die Regie-
rungen, deren es 25 im Staate gibt, bilden die eigentlichen
Landes-Verwaltungsbehörden. An der Spitze einer Regierung
steht ein Präsident mit Oberregierungsräthen und Regierungs-
räthen für die Abtheilung des Innern, der Medizinal-, Kir-
chen- und Schulangelegenheiten, der directen Steuern, Forsten
und Domainen. — Sämmtliche Regierungsbezirke des preußi-
schen Staates bestehen aus 325 Kreisen, und über jeden der-
selben ist ein Land rath gestellt, welcher wieder der Regie-
rung untergeordnet ist. — Jeder landräthliche Kreis endlich ist
in Gemeinden getheilt, deren Angelegenheiten von den dem
Landrathe untergeordneten Amtmännern (Bürgermeistern)
besorgt werden. — Die Handhabung der Gerechtigkeitspflege
wird im Lande durch besondere Beamte, einzelne Kreisrichter,
Kreisgerichte, Appellationsgerichte und zwei oberste Gerichts-
höfe ausgeübt.
Es ist leicht einzusehen, daß die Besoldung der Staatsdie-
ner und die Erhaltung der mancherlei Anstalten, überhaupt
die Verwaltung des Staates viel Geld kostet. Zur Bestreitung
dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung, der öf-
fentlichen Sicherheit und Ruhe, zum Schutze des Rechtes und
Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt ist
jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Vermögen Abga-
den oder Steuern an den Staat zu entrichten. Diese Steuern
heißen Staatssteuern. Man bezeichnet sie näher 1. als Grund-
steuer, die vom Grund und Boden, oder 2. als Klassen- und
Einkommensteuer, welche vom Vermögen oder Einkommen, oder
3. als Gewerbesteuer, die für den Betrieb der einzelnen Ge-
werbe erhoben wird. Außer den Staatssteuern erhebt jede
einzelne Gemeinde oder Kommüne noch besondere Abgaben zur
Bestreitung ihrer besondern Bedürfnisse und Ausgaben. Jeder
brave Staatsbürger zahlt gern die auf ihn fallenden Steuern,
und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des gan-
zen Staates nach Kräften mitzuwirken.
18. Verfassung der katholischen Kirche in
Preußen.
Was die Verfassung der katholischen Kirche überhaupt be-
trifft, so ist der Stellvertreter Christi auf Erden und das sicht-
bare Oberhaupt der Kirche der Papst, als Nachfolger des h.