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1. Lesebuch für Ober-Klassen in katholischen Elementar-Schulen - S. 445

1854 - Münster : Aschendorff
445 nächst die Oberpresidenten der einzelnen Provinzen; sieben sorgen alle, ihre Provinz betreffenden Angelegenheiten und sind die Vermittler zwischen dem Ministerium und den Regierungen der Provinz. Nach der Anzahl der Provinzen gibt es 8 Ober- Präsidenten. Neben den Oberpräsidenten stehen die Steuer- Direktorate und die General - Kommandos. — Die Regie- rungen, deren es 25 im Staate gibt, bilden die eigentlichen Landes-Verwaltungsbehörden. An der Spitze einer Regierung steht ein Präsident mit Oberregierungsräthen und Regierungs- räthen für die Abtheilung des Innern, der Medizinal-, Kir- chen- und Schulangelegenheiten, der directen Steuern, Forsten und Domainen. — Sämmtliche Regierungsbezirke des preußi- schen Staates bestehen aus 325 Kreisen, und über jeden der- selben ist ein Land rath gestellt, welcher wieder der Regie- rung untergeordnet ist. — Jeder landräthliche Kreis endlich ist in Gemeinden getheilt, deren Angelegenheiten von den dem Landrathe untergeordneten Amtmännern (Bürgermeistern) besorgt werden. — Die Handhabung der Gerechtigkeitspflege wird im Lande durch besondere Beamte, einzelne Kreisrichter, Kreisgerichte, Appellationsgerichte und zwei oberste Gerichts- höfe ausgeübt. Es ist leicht einzusehen, daß die Besoldung der Staatsdie- ner und die Erhaltung der mancherlei Anstalten, überhaupt die Verwaltung des Staates viel Geld kostet. Zur Bestreitung dieser Kosten und somit zur Erhaltung der Ordnung, der öf- fentlichen Sicherheit und Ruhe, zum Schutze des Rechtes und Gesetzes, kurz zur Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt ist jeder Staatsbürger verpflichtet, nach seinem Vermögen Abga- den oder Steuern an den Staat zu entrichten. Diese Steuern heißen Staatssteuern. Man bezeichnet sie näher 1. als Grund- steuer, die vom Grund und Boden, oder 2. als Klassen- und Einkommensteuer, welche vom Vermögen oder Einkommen, oder 3. als Gewerbesteuer, die für den Betrieb der einzelnen Ge- werbe erhoben wird. Außer den Staatssteuern erhebt jede einzelne Gemeinde oder Kommüne noch besondere Abgaben zur Bestreitung ihrer besondern Bedürfnisse und Ausgaben. Jeder brave Staatsbürger zahlt gern die auf ihn fallenden Steuern, und ist auch sonst überall bereit, für die Wohlfahrt des gan- zen Staates nach Kräften mitzuwirken. 18. Verfassung der katholischen Kirche in Preußen. Was die Verfassung der katholischen Kirche überhaupt be- trifft, so ist der Stellvertreter Christi auf Erden und das sicht- bare Oberhaupt der Kirche der Papst, als Nachfolger des h.
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