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1. Lehrbuch der nothwendigen und nützlichen Kenntnisse, besonders für eine, nach weitrer Bildung strebende, Jugend - S. 371

1815 - Leipzig : Barth
— 37i — Dessen Unterricht über die Rechte und Verbind- lichkeiten der Einwohner Kursachsens. Ein Lehrbuch für die gebildeten Stände. Leipz. izoo. Just Auszug aus den vorzüglichsten kursächsischen Landesgesetzen, izoo. Allgemeinfaßlicher Rechts- und Gesetzkatechismus, für deutsche Stadt - und Landschulen. Bamberg und Würzburg 1806. §. Ho. Anstandslehre. Doch nicht blos zu einem gesetzmäßigen (legalen) und sittlichguten Verhalten, wie es die Rechts- und Pflichtenlehre fordert, sind wir verpflichtet, sondern auch zu einem anständigen Betragen. Die Anstands- lehre macht uns mit demselben bekannt. Sie stellt die Grundsätze und Regeln eines äußerlich wohlgefälli- gen, theils durch das Gefühl des Schönen, theils durch die Konvention bestimmten, Verhaltens auf, welches man besonders im Umgänge mit Andern zu beweisen hat. Die Anstandslehre verbreitet sich I. über den Anstand im Allgemeinen, worin er ge- gründet ist, über die Bedingungen, den Werth deffelben und sein Verhältniß zur Tugend; Ii. über körperlichen Anstand insbesondre: 1) Reinlichkeit, 2) Haltung des Körpers in verschiedenen Lagen; Iii. Anstand in der Sprache; Iv. 9 — — Kleidung; Iv. — im geselligen Verhältnisse überhaupt; Vi. — imumgangemitverschiedenenpersonen; A a 2 Vii. An-
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