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1. Lehrbuch der nothwendigen und nützlichen Kenntnisse, besonders für eine, nach weitrer Bildung strebende, Jugend - S. 382

1815 - Leipzig : Barth
gewisse Festsetzungen der Kirchenversammlungen (6a- nones) und der Päbste (Decretales); aber seit der Reformation ist das Kirchenrecht sehr schwankend. Da die evangelischen Christen kein besondres kirchliches Oberhaupt, wie die römisch-katholischen in der Per- son des Pabstes, erkennen, sondern der Landesherr auch die Rechte des Oberhaupts in Ansehung der Kir- che ausübt: so hat man über die Frage: ob die Für- sten diese Rechte vermöge des, ihnen als Fürsten zu- kommenden, Majestätsrechts, oder vermöge besondrer Uebertragung ausüben, gelehrte Untersuchungen an- gestellt. Hierher gehört nur soviel, daß die Kirche, als eine vom Staat gesonderte Gemeinheit gedacht, das Recht habe: I. den sogenannten Kultus (gewöhnlich Gottesdienst genannt) in sofern er nicht in der heil. Schrift be- stimmt ist, zuordnen. Daher: 1) die Befugniß, die Gebrauche zu bestimmen, zu ändern und zu verbessern; 2) einen Versammlungort auszumachen; Z) die heiligen Zeiten und Festtage zu bestimmen. Alles das, was in den religiösen Versammlungen geschieht, die Andacht zu wecken und zu beleben, be- greift man unter dem Namen der Liturgie. Ii. Die Mittel zu verordnen, ohne welche der soge- nannte öffentliche Kultus nicht füglich geübt wer- den kann; also: 1) Prediger zu bestellen.— Eine Parochie nennt man eine Gesellschaft von Menschen, welche ih- ren c. Iir. §* 16., wird ausdrücklich vorgeschrieben, der Schul- jugend auch das Wichtigste von den Kirchengesetzen bekannt zu machen.
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