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1815 -
Leipzig
: Barth
- Autor: Dolz, Johann Christian
- Hrsg.: ,
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
- Schultypen (WdK): Bürgerschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Mittlere Lehranstalten
- Bildungsstufen (OPAC): ISCED 2 – Sekundarstufe 1, Klassen 5/6/7 – 8/9/10
- Schulformen (OPAC): Bürgerschule
gewisse Festsetzungen der Kirchenversammlungen (6a-
nones) und der Päbste (Decretales); aber seit der
Reformation ist das Kirchenrecht sehr schwankend. Da
die evangelischen Christen kein besondres kirchliches
Oberhaupt, wie die römisch-katholischen in der Per-
son des Pabstes, erkennen, sondern der Landesherr
auch die Rechte des Oberhaupts in Ansehung der Kir-
che ausübt: so hat man über die Frage: ob die Für-
sten diese Rechte vermöge des, ihnen als Fürsten zu-
kommenden, Majestätsrechts, oder vermöge besondrer
Uebertragung ausüben, gelehrte Untersuchungen an-
gestellt. Hierher gehört nur soviel, daß die Kirche,
als eine vom Staat gesonderte Gemeinheit gedacht, das
Recht habe:
I. den sogenannten Kultus (gewöhnlich Gottesdienst
genannt) in sofern er nicht in der heil. Schrift be-
stimmt ist, zuordnen. Daher:
1) die Befugniß, die Gebrauche zu bestimmen, zu
ändern und zu verbessern;
2) einen Versammlungort auszumachen;
Z) die heiligen Zeiten und Festtage zu bestimmen.
Alles das, was in den religiösen Versammlungen
geschieht, die Andacht zu wecken und zu beleben, be-
greift man unter dem Namen der Liturgie.
Ii. Die Mittel zu verordnen, ohne welche der soge-
nannte öffentliche Kultus nicht füglich geübt wer-
den kann; also:
1) Prediger zu bestellen.— Eine Parochie nennt
man eine Gesellschaft von Menschen, welche ih-
ren
c. Iir. §* 16., wird ausdrücklich vorgeschrieben, der Schul-
jugend auch das Wichtigste von den Kirchengesetzen bekannt
zu machen.