1842 -
Karlsruhe [u.a.]
: Herder
- Autor: Heberling, Joseph Theodor
- Auflagennummer (WdK): 6
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schulbuchtyp (WdK): Lesebuch
- Konfession (WdK): Römisch-Katholisch
294
Die aus Aegypten geführten Israeliten durften nach
dem göttlichen Willen nicht das Land der Verheißung
betreten, auch Moses nicht, sondern ^'hre Kinder, als
ein neues Geschlecht, sollten unter Anführung Josuas
Canaan in Besiz nehmen. Iosua theilte die neue Hei-
math in 12 Theile, nach den 12 Stämmen, in die das
ganze Volk geschieden war. Der Stamm Levi aber,
aus welchem die Priester gewählt wurden, bekam keinen
Theil, sondern wohnten durch alle Stämme vertheilt, in
48 Städten. Die Israeliten geriethen oft in Krieg
mit den sie umwohnenden heidnischen Völkern. Ihre
Feinde waren vornehmlich die Philister, Moabiter und
Amoniter. Anfangs wurden sie durch Richter, später
durch Könige regiert. Der lezte ihrer Richter, der
Prophet Samuel, salbte den Saul zum ersten Könige.
Unter den Königen David und Salomo erhob sich das
Mische Volk zu einer bedeutenden Macht. Da es aber nach
Salomos Tode sich in zwei Reiche theilte, Zwietracht
und Haß die beiden Staaten immer mehr trennten,
und die Ermahnungen und Drohungen der Propheten
nicht gehört wurden, da nahte sich der Untergang. Sal-
manasser, König von Assyrien, bezwang das Reich
Israel (720 v. Chr.), und versezte die Einwohner
nach Assyrien und Rebukaduezar, König von Babylon,
führte (um 600 v. Chr.) das Volk des Reiches Juda
in seine Staaten.
Aber auch nach ihrer Heimkehr aus ihrer Verban-
nung waren die Juden fast immer fremden Völkern un-
terworfen. Endlich kamen sie unter die Herrschaft der
Römer. Von den Statthaltern gedrükt, empörten sie
sich, aber vergebens. 70 Jahr nach Christus wurde
die Hauptstadt erobert, Stadt und Tempel zerstört, und
die Einwohner theils getödtet, theils als Sklaven in
alle Länder zerstreut. Noch leben sie verbannt aus ih-
rer ursprünglichen Heimath, zerstreut unter alle Völker
der Erde, als Zeugen der Wahrhaftigkeit dessen, den
sie ans Kreuz geschlagen, und der sie diesem Strafgerichte
Äbergeben hat.