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1. Handbuch für Schüler zum Gebrauche bei dem Unterrichte in den gemeinnützigen Kenntnissen - S. 196

1846 - Dresden : Arnoldi
196 feld, größtes Vitriol- und Schwefelwerk. — Raschau, reicher Bergbau. — Crottendorf, Marmorbrüche. — Grünthal, ein- zige Saigerhütte. Grünspanfabrik. Döbenthaler Kunstgraben. Fried- rich Bennostolln. — L lbernh au, Gewehr- und Glasfabrik. — Seifen (Fl.), 1100 Einw. Holz--und Spielwaarenfabriken. „Seif- ner Waaren." Absatz nach Nürnberg, Leipzig, Hamburg, Amerika re. — Scharfenstein, 8 Stock hohe Spinnerei. Iii. Verfassung. 1. Unser Vaterland — das Königreich Sachsen — steht als einer der 39 deutschen Bundesstaaren unter den B undesgesetz en. 2. Der Bundestag (Versammlung der Gesandten sämmt- licher deutscher Fürsten) wird zu Frankfurt a. M. gehalten. Engere Versammlung 17, volle Versammlung 70 Stimmen» 3. Als deutscher Bundesstaat hat Sachsen a) gleiche Rechte mit den übrigen Bundesstaaten; b) nimmt im Bunde die 4. Stelle ein; c) stellt zum 9. Armeekorps 12,000 Mann. 4. Zufolge des 13. Artikels der deutschen Bundesakte: „In allen Bundesstaaten wird eine landständische Verfassung stattfinden" — erhielt Sachsen den 4. Septbr. 1831 eine neue, zeitgemäße Verfassung (Constitution). Auszug aus dev sächsischen Devfassungsurkunde. 5. — §. 3. Die Regierungsform ist monarchisch, und es bestehr dabei eine landständische Verfassung. 6. — §. 4. Der König ist das souveraine (unabhängige) Oberhaupt des Staates, vereinigt in sich alle Rechte der Staats- gewalt und übt sie unter den durch die Verfassung festgesetzten Be- stimmungen aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. 7. — §. 6. Die Krone ist erblich in dem Mannesstamme des Sächsischen Fürstenhauses nach dem Rechte der Erstgeburt re. 8. — §. 17. Das Staatsgut (Kammergüter, Forsten, Bergwerke «.) wird lediglich zu Zwecken des Staates benutzt, und kann nach §. 18. ohne Einwilligung der Stände weder vermindert, noch mit Schulden belastet werden. — Das Königliche Haus- fideikomm iß. (das dem Königlichen Hause zum Gebrauche über- lassene Gut, als Schlösser, Pferde, Gold- und Silbergeräthe, Kunst- sammlungen rc.) ist Eigenthum des Königl. Hauses, geht aber nach ß. 20. auf den jedesmaligen rechtmäßigen Regenten des Landes über. Hierin ist das Privatvermögen des Königs und der Königl. Familie nicht begriffen. 9. — §. 22. Der König bezieht jährlich eine mit den Stän- den auf die Dauer seiner Regierung verabschiedete Summe aus den Staatskassen als Civiliste (gegenwärtig 513,888 Thlr>, Garderoben- und Schatullengelder für Königin und Hofstaat 28,777 Thlr., Apa- nagen 151,190 Thlr.). _____-
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