Anfrage in Hauptansicht öffnen
Dokumente für Auswahl
Sortiert nach:
Relevanz zur Anfrage
1843 -
Altona
: Schlüter
- Autor: Burgwardt, Heinrich
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
304
8 26. Als begründete Ursachen zur Entlassung des Gesindes außer
der Zeit sind solche Handlungen und Eigenschaften zu betrachten, welche
nach richterlichem Ermessen die Ruhe und Sicherheit des Hauswesens
stören, oder den Zweck des Dienstverhältnisses vereiteln. Dahin sind
namentlich zu rechnen:
1) Diebstahl und Unterschied, Hehlerei;
2) ein dringender Verdacht der Untreue, welcher durch richterliche
Erkenntniß nicht völlig gehoben worden ist;
3) Borg auf der Herrschaft Namen;
4) thätliche Widersetzlichkeit und Schimpfreden gegen die Herr«
schaft und deren Familienglieder, so wie gegen Vorgesetzte;
5) Verweigerung des Gehorsams;
6) unsittliches Betragen in Gegenwart der Kinder der Herrschaft,
Verleitung derselben zum Bösen und Mißhandlnng derselben,
so wie grobe Vernachlässigung der seiner Obhut anvertrauten
Kinder;
7) Mißhandlung des Mitgcsindes und Unverträglichkeit mit dem-
selben, welche die häusliche Ordnung und Ruhe stört;
8) unzüchtiges Betragen der Dienstboten unter einander;
9) grober Leichtsinn und Fahrlässigkeit, wodurch Fcuerögefahr ent-
standen;
10) Mißhandlung des anvertrauten Viehes, namentlich auch das
Nichtrcinausmclken der Kühe;
11) nächtliches Ausgehen und wiederholtes Ausbleiben, so wie Ge-
stattung nächtlichen Aufenthalts im Hause an Fremde ohne
Erlaubniß der Herrschaft;
12) mehrmaliges Betrinken;
13) Unfähigkeit der übernommenen Verpflichtungen;
14) die im 8 18. angegebenen Gründe, welche die Herrschaft auch
vor der Aufnahme in den Dienst von dem Dienstvcrtrage ab-
zugehen berechtigen.
Zn diesen Fällen hat das Gesinde nur auf den bereits ver-
dienten Lohn Anspruch.
8 27. Das Gesinde kann gleichfalls aus Gründen, welche nach
richterlichem Ermessen hinreichend befunden worden, seine Entlassung
außer der Zeit fordern.
Es sind namentlich dahin zu rechnen:
1) thätliche Mißhandlung oder grundlose Beschuldigungen, welche
den guten Namen des Gesindes verletzen;
2) Vorenthaltung der nothwendigen Lebensbedürfnisse;