1843 -
Altona
: Schlüter
- Autor: Burgwardt, Heinrich
- Sammlung: Realienbuecher vor 1871
- Schultypen (WdK): Volksschule
- Schultypen Allgemein (WdK): Niedere Lehranstalten
- Inhalt Raum/Thema: Realienkunde
- Geschlecht (WdK): koedukativ
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landständischen Freiheiten, und leider war dies; stets der einzige
Punkt, in dem beide Landesherren sich einig waren. Ehemals,
in ältester Zeit, entschied über alle das Gemeinwesen betreffen-
den Angelegenheiten das ganze Volk auf einer allgemeinen Volks-
versammlung. Als die Macht der Grafen und Herzoge immer
mehr zunahm, wurden diese Volksversammlungen theils seltener,
theils nicht von Allen besucht; doch erschienen auf ihnen, selbst
nachdem sich die einzelnen Srandesunterschiede entwickelt hatten,
noch Adel und Geistlichkeit, Städter und Bauern gleichberechtigt.
Versammlungsort war in Schleswig Urnehöved nahe bei
Uck, in Holstein das sogenannte Vierth bei Bornh'öved.
Allmälig aber schlossen die drei erstem Stände die Bauern aus
und es erschienen auf dem Landtage nur der Adel, die hohe
mit Grundbesitz angesessne' Geistlichkeit und die Städte. Doch
erhielt sich in Bezug darauf, wenn eine allgemeine Landessteuer,
Landbede, zu bewilligen war, das Recht der Bauern noch in der
Weise, das; in jedem Amte oder jeder Landschaft eine Landes-
versammlung berufen wurde, die darüber unabhängig vom Land-
tage beschloß. Seit dem 17. Jahrhundert aber kam auch diefi
ab und die Landstände bewilligten auch für Aemter und Land-
schaften die Steuern. Die Rechte der so gebildeten Stände
sind nun in den Landesprivilegien festgesetzt, und diese enthalten
außer besondern Standesvorrechten und dem später abgeänder-
ten Wahlrecht nebst der Untrennbarkeit und Untheilbarkeit beider
Lande noch das vollständigste Recht der Steuerbewili-
gung (d. h. ohne Einwilligung der Stände durfte keine neue
Steuer erhoben werden), das Recht über Krieg und Frieden zu
beschließen und das Recht einer angemessenen Mitwirkung bei
der Verwaltung. Für letztere sorgte namentlich in Abwesenheit
des Fürsten oder wenn der Landtag nicht versammelt war ein
stehender Ausschuß der Landstände, der sogenannte Rath des
Landes. Die Landstände vertraten demnach das ganze Land,
und was sie beschlossen galt nicht als Rath oder als Gut-
achten sondern als Gesetz.^ Getrennte Landtage in jedem
Herzogthum sind übrigens seit 1460 überall nicht mehr gehal-
ten. Als man nach ehemaliger Fürftensitte unser Vaterland
theilte, so mußte, um nicht gegen die Landesprivilegien zu ver-
stoßen, die »»getheilte Wirksamkeit der Landstände beibehalten
werden, so das; wenigstens dem Rechte nach die Untheilbarkeit
gerettet war. Da nun die Ämter und Landschaften keine Ab-
geordneten hatten, so konnte hier jeder Fürst allein die specielle