Anfrage in Hauptansicht öffnen

Dokumente für Auswahl

Sortiert nach: Relevanz zur Anfrage

1. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 559

1843 - Altona : Schlüter
559 landständischen Freiheiten, und leider war dies; stets der einzige Punkt, in dem beide Landesherren sich einig waren. Ehemals, in ältester Zeit, entschied über alle das Gemeinwesen betreffen- den Angelegenheiten das ganze Volk auf einer allgemeinen Volks- versammlung. Als die Macht der Grafen und Herzoge immer mehr zunahm, wurden diese Volksversammlungen theils seltener, theils nicht von Allen besucht; doch erschienen auf ihnen, selbst nachdem sich die einzelnen Srandesunterschiede entwickelt hatten, noch Adel und Geistlichkeit, Städter und Bauern gleichberechtigt. Versammlungsort war in Schleswig Urnehöved nahe bei Uck, in Holstein das sogenannte Vierth bei Bornh'öved. Allmälig aber schlossen die drei erstem Stände die Bauern aus und es erschienen auf dem Landtage nur der Adel, die hohe mit Grundbesitz angesessne' Geistlichkeit und die Städte. Doch erhielt sich in Bezug darauf, wenn eine allgemeine Landessteuer, Landbede, zu bewilligen war, das Recht der Bauern noch in der Weise, das; in jedem Amte oder jeder Landschaft eine Landes- versammlung berufen wurde, die darüber unabhängig vom Land- tage beschloß. Seit dem 17. Jahrhundert aber kam auch diefi ab und die Landstände bewilligten auch für Aemter und Land- schaften die Steuern. Die Rechte der so gebildeten Stände sind nun in den Landesprivilegien festgesetzt, und diese enthalten außer besondern Standesvorrechten und dem später abgeänder- ten Wahlrecht nebst der Untrennbarkeit und Untheilbarkeit beider Lande noch das vollständigste Recht der Steuerbewili- gung (d. h. ohne Einwilligung der Stände durfte keine neue Steuer erhoben werden), das Recht über Krieg und Frieden zu beschließen und das Recht einer angemessenen Mitwirkung bei der Verwaltung. Für letztere sorgte namentlich in Abwesenheit des Fürsten oder wenn der Landtag nicht versammelt war ein stehender Ausschuß der Landstände, der sogenannte Rath des Landes. Die Landstände vertraten demnach das ganze Land, und was sie beschlossen galt nicht als Rath oder als Gut- achten sondern als Gesetz.^ Getrennte Landtage in jedem Herzogthum sind übrigens seit 1460 überall nicht mehr gehal- ten. Als man nach ehemaliger Fürftensitte unser Vaterland theilte, so mußte, um nicht gegen die Landesprivilegien zu ver- stoßen, die »»getheilte Wirksamkeit der Landstände beibehalten werden, so das; wenigstens dem Rechte nach die Untheilbarkeit gerettet war. Da nun die Ämter und Landschaften keine Ab- geordneten hatten, so konnte hier jeder Fürst allein die specielle
   bis 1 von 1
1 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 1 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer