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1. Der Bildungsfreund in den Oberclassen deutscher Volksschulen - S. 560

1843 - Altona : Schlüter
560 Verwaltung führen, in den vertretenen Districten aber um so weniger, da sich für diese die Stände große Privilegien erwar- den. Allein auch die Städte fielen einzelnen Landesherrn an- heim, nur die adlichen und klösterlichen Distncte blieben gänzlich ungetheilt und für sie galten fowol der König als der Herzog von Gottorf als Eine landesherrliche Persönlichkeit. So bildete sich ein königlicher, ein herzoglicher und ein gemeinschaftlicher District, und die Stände waren also theils Organ des ganzen Landes, theils des gemeinschaftlichen Distrikts. Übrigens hatten sich die Landesherrn über die Stände im Ganzen nicht zu be- klagen; sie kamen ihnen in der Regel entgegen, nur daß der Adel stets seine Standesprivilegien zu vermehren suchte. Dä- nemarks heldenmüthigsten König, den edlen Christian Iv., haben unsere Stände weir mehr unterstützt, wie sein dänisches Volk, dessen Vertreter ihn vielmehr in heillose Schmach stürz- ten. Zn schweren Zeiten thaten unsre Landstände stets, was sie konnten; so namentlich bezahlten die Schleswiger Stände gern ebenfalls die Kriegsfteuern, die Holstein als deutsches Reichs- mitglied zahlen mußte, obgleich Schleswig zum Reiche nicht gehörte. Theils strebte nun seit der Mitte des 17. Jahrhunderts die Fürstenmacht entschieden dahin, die Rechte des Volks zu vernichten; theils wirkte der Haß der beiden Fürstenhäuser da- * hin, sich von der Fessel der gemeinschaftlichen Regierung zu be- freien und die ständische Wirksamkeit auch deßhalb zu zerstören. Schon unter König Friedrich Iii. fing man an, ohne die Stände zu fragen, Steuern auszuschreiben; doch rettete man noch das Recht, indem man dieß bald als lediglich außerordent- liche Contribution, bald als eine Art Geschenk (Donativ) ver- langte. Endlich schlossen die vormundschaftliche Regierung für Karl Friedrich und der König Friedrich Iv. sogar den famösen Al tona er Receß vom 17. Juli 1709, worin man den Landtag für eine leere'"Formalität, auch die Städte nicht mit einberufen zu wollen erklärte; sollten die Landstände einmal mit den Landesherren nicht übereinstimmen, so sollte ih- nen dergleichen Widersetzlichkeit nachdrücklich nach Hause gebracht werden. Selbst den Namen eines Landtags vermeidend, berief man nun Prälaten und Ritterschaft ohne Zuziehung der Städte zu einer Landescommission am 17. Juni 1711 nach Schleswig, wo aber die Ritterschaft auf weitere Verhandlungen sich einzu- lassen verweigerte, bevor nicht ein verfassungsmäßiger Landtag
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