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1. Geschichte des brandenburgisch-preußischen Staates und der Neuzeit seit dem Westfälischen Frieden - S. 86

1906 - Münster in Westf. : Schöningh
86 an Stanislaus Leszczynski abtreten, nach dessen Tode es an Frankreich fallen sollte, was bereits 1766 geschah. Der Herzog Franz Stephan er-hielt als Entschdigung fr Lothringen das Herzogtum Toskana. /- 2. Die Pragmatische Sanktion. *) Karl Vi. hatte durch eiu Hausgesetz, Pragmatische Sanktion genannt, bestimmt, da die smtlichen zur sterreichischen Monarchie gehrigen Lnder nie geteilt werden, und da. falls er keine mnnlichen Nachkommen hinterlassen wrde, smtliche Lnder seiner Tochter Maria Theresia znsallen sollten. Die Anerkennung dieser Bestimmungen seitens der bedeutendsten deutschen und auerdeutschen Mchte suchte der Kaiser durch Versprechungen und Zugestndnisse zu erlangen. An dem Könige Friedrich Wilhelm I. von Preußen fand er einen zuverlssigen Bundesgenossen, dem er fr seine Untersttzung die Erbfolge in Jlich und Berg zusicherte (1728). }. echt Tod. Im Jahre 1740 erlosch mit dem Tode Karls Vi. der deutsch-habsburgische Mannesstamm, der fast ein halbes Jahrtausend segensreich in Osterreich geherrscht hatte. Maria Theresia, die lteste Tochter Karls Vi. und die Gemahlin des Herzogs Franz Stephan von Toskana, wurde die Erbin der sterreichischen Lnder und die Stammmutter des noch heute regierenden habsburgisch-lothringischen Herrscherhauses. Fnfter Abschnitt. Greuen. König Friedrich Il, der Groe. 1740- 1786. Wahlspruch: Fr Ruhm und Vaterland."2) ], Per Kronprinz Ariedrich. I. Seme Erziehung. Friedrich Ii. wurde am 24. Januar 1712 in Berlin geboren. Seine Erziehung und Pflege erhielt er von einer eingewanderten, allgemein geachteten Franzsin, der Madame de Noueoulles, welche schon seines Vaters Erzieherin gewesen war; der eigentliche Lehrer war der talentvolle Franzose Dnhan de Jan dun. Unter pragmatischer Sanktion versteht man ein von verschiedenen Staaten nach gegenseitiger Vereinbarung festgestelltes Staatsgrundgesetz, das fr ewige Zeiten in Kraft bleiben soll. 2) Pro gloria et patria."
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