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1. Neu-eingerichtetes Mülheimer Lesebuch für Deutsche Schulen - S. 140

1814 - Frankfurt/Main Leipzig
440 Gesetze bekannt machen, wornach sich ein jeder Schüler beständig und unverbrüchlich zu richten hat. I. Gesetze beim Hergange zur Schule. 1) Ein jeder Schüler muß, bei Wohlseyn, und ohne wichtige Verhinderungen, nicht ein einziges Mal die Schule vcrjaumcn: weil eme jede Versäumniß ihm gewiß schadet. 2) Er muß dafür sorg°n, daß er jedesmal zmr rech- ten Zeit auf der Schule sey: und der anscheinender Ver- spätung , die Aeltcrn oder Vorgesetzten bitten, daß sie ihm doch forthelfen. 3) Er muß keine einzige von denen auf der Schule nöthigen Erfordernissen, als Bücher, Papier, Federn, Lineal rc. vergessen, sondern allemal mitbringen. 4) Ein jetes K'nd muß an seinem Leide reinlich, in seinem Anzuge ordentlich; — Gesicht und Hände müßen gewaschen, die Haare der Knaben ordentlich ausgekäm- met oder eingerichtet, — auch dre Nagel an den Fingern beschnitten seyn. Man schließt bei öfterm Mangel dieser Reinlich - und Ordentlichkeit eines solchen Kindes leicht auf die Ael- tcrn. 5) Bei dem Hergänge zur Schule so wohl, als beim nach Hause gehen—ja allezeit muß ein Krnd ordentlich, sittsam und still über die Straße gehen; — es muß gegen einen jeden, aus liebreichem Herzen, die Pflichten der Menschenliebe, der Höflichkeit und des Wohlstandes auf alle Weise bezeig^....... .. Das sind ungesittete, schlrchk erzogene, und scham- lose Kinder, die auf der öffentlichen Straße lär- men, oder Unanständigkeiten begehen, und so manche honette Leute ärgern und betrüben! — Ii. Bei der Ankunft in die Schule. 6) Wer schon vor der bestimmten Zeit auf der Schule ist, muß sich aller Unruhe auf derselben gänzlich enthal- ten;
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