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1. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 453

1841 - Solingen : Amberger
455 sich Ln den größern Städten aller Provinzen. Die merkwürdig- sten dieser Stiftungen sind: die Frankesche zu Halle, in herüber 500 Kinder erzogen werden, die Luisenstiftung, 1807 zu Berlin in's Leben getreten, eine Erziehungsanstalt für eltern- und hülflose Knaben und die Wadzecks-Anstalt zu Berlin, zum Aufbewahren und Erziehen armer Kinder errichtet. Auch befinden sich im Staate Anstalten zur Erziehung sittlich verwahrloseter Kinder, Frei- und Armenschulen. Andere Anstalten find: weibliche und männliche Stifter, Klöster, Priesterhäuser, Irrenhäuser und Irrenanstalten, Landarmenhäuser, größere Armenanstalten in den Städten, öffent- liche Gefängniß-, Besserungs-, Arbeits-, Straf- und Zuchthäuser, Hospitäler, Wittwenverpflegungs-Anstalten, Leichenhäuser u. s. w. Die einzelnen Bewohner des Staats theilen sich in ihrem gegenseitigen Verhältnisse zu einander, in den erblichen und per- sönlichen Stand. Zum erstern gehört der Adelstand, der aus dem hohen und niedern Adel besteht. Die Adligen sollen zur Vertheidigung, Würde und Verfassung des Staats beitragen und werden außer in der Rhein-Provinz, in welcher Jeder vor den Gesetzen gleich ist, nur von den höchsten Gerichten gerichtet. Der hohe Adel darf auf seinen Gütern Patrimonialgerichte (eigene Gerichte) halten, die theils die erste, theils die zweite Instanz bil- den, ist von allen Dienstleistungen und in vielen Fällen auch von manchen Abgaben frei. Auch besitzen die Grafen Stollberg-Wer- nigerode das Münzrecht. Zum hohen Adel gehören die ehema- ligen gräflichen und fürstlichen deutschen Reichsstände: Die Für- sten Solms-Braunfels, Solms-Hohensolms-Lych, Wied, Hatzfeld, Salm-Reifferscheid-Dyck in der Rhein-Provinz; die Fürsten Bent- heim-Steinfurt, Bentheim - Tecklenburg - Rheda, Kaunitz-Rietberg, Salm-Horstmar, Salm-Salm, Salm-Kyrburg, Sayn-Wittgen- stein-Berleburg, Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, die Herzoge von Aremberg, Croy-Dülmen, Looz-Cooswaaren in Westpbalen; die Grafen Stollberg-Stollberg, Stollberg-Rofla und Stollberg- Wernigerode in Sachsen. Ferner die Besitzer de» Fürstcnthümer und freien Standesherrschaften in Schlesien; die Standesherr- schaften in Brandenburg, der Mark, Sachsen, Pommern, Posen. Der niedere Adel besteht ans den Grafen, Freiherrn und allen andern Adligen, die keine Standcsherrschaft besitzen. Durch Er- richtung von Majoraten, Senioraten und Fideikomissen haben viele adlige Familien ihre Güter untheilbar gemacht und für die weiblichen Glieder mehrerer adligen Familien bestehen Stiftun- gen und adlige Stifter. Der persönliche Stand theilt sich in Bürger und Bauern. Die Bürger sind die Bewohner der Städte und betreiben Wissenschaften, Künste und Gewerbe. Alle Bürger
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