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1. Vaterlandskunde, ein geographisches-geschichtliches Handbuch, zunächst für die Bewohner der Preußischen Rhein-Provinz - S. 468

1841 - Solingen : Amberger
468 geeichte, welche die höchste Instanz in den ihnen zugewiesenen Re- gierungsbezirken bilden und zugleich die Lehnssachcn verwalten. Cs sind 18 Oberlandsgerichte vorhanden: das Kammcrgericht zu Berlin, der.älteste aller preuß. Gerichtshöfe, das Tribunal und das Oberlandögericht zu Königsberg, Insterburg, Bromberg, Maricnwcrder, Frankfurt a. d. O., Stettin, Köslin, Breslau, Glogau, Ratibor, Magdeburg, Halberstadt, Naumburg, Munster, Hamm. Paderborn und das Hofgericht zu Arnsberg. Dieselben üben in erster Instanz die Geiichtsbarkeit über die crimirten Personen (Adlige und Königs. Beamten) und Rittergüter aus, fübrrti die Aufsicht übet die Untergerichte ihres Bezirks und sind für die von denselben gefällten Erkenntnisse in zulässigen Fällen die Appellations-Instanz und die erkennende Behörde in dritter Instanz für alle Rechtssachen chis zu 800, bei einigen bis zu 2000 Tblr. Alle diese Obcrlandsgcrichte theilen sich, mit Aus- nahme der zu Hamm, Köslin und-Arnsberg, in zwei Senate. Der erste Senat bildet den Civil- und Kriminal-Senat, zu wel- chem hier und da Krimiualräthc zugezogen werden. Wichtige Urtheile werden dem Iusti'zmiuistcr zur Bestätigung eingesandt und von diesem gewöhnlich dem Kammergerichte zur Begutach- tung vorgelegt. Für die Führung der Kriminal-Untersuchungen bestehen bei den Oberlandsgcrichtcn Inquisitoriate. Der zweite Senat, den Appellations-Senat, meist auch das Pupillen-Kolle- gium bildend, verhandelt alle Mcmorialien-Vcrträge, die die Auf- sicht über die Untergcrichte, das Hypotheken- und Depositalwc- sen, die Einrichtungs-, Prozeß- und Concurs-Augclegenhcitcn be- treffen. Vom ersten Senat wird an den zweiten appellirt. Das Puvilleu-Kollegiutn leitet die Vormundschafts-Angelegenheiten der Criminen und bildet für die -Vormundschaften bei den Unterge- richten die Aufsichts- und Beschwerde-Instanz. Der zweite Se- nat der Obcrlandsgerichte zu Königsberg, Marienwerdcr, Stet- tin, Breslau, Glogau und Ratibor erkennt »n Sachen, die in erster Instanz bei den Untergerichten ihres Bezirks anhängig ge- macht worden sind, in dritter und letzter Instanz. Auch geht in vielen Fällen die letzte Revision von einem Oberlandsgericht an das andere. So geht von dem Hosgerichte zu Arnsberg, wel- ches einen Senat bildet, der zugleich die Kriminal- und Vor- mundschaftssachen nach gemeinem deutschen Rechte bearbeitet, die zweite Instau; an den zweiten Senat des Oberlandsgericht zu Münster. Das Obcr-Appellations- und höchste Gericht zu Greifs- walde hat die Aufsicht über die Ober-und Untergerichte im Rgsbz. Stralsund und erkennt in dritter Instanz. Als Stellvertreter der Oberlaudsgerichte besinden sich in einzelnen Landestheileu
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