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1. Theil 1 - S. 378

1867 - Altona : Schlüter
378 war es nämlich eigenthümlich, daß nur die vom ersten Erwerber desselben abstammende gerade männliche Linie ein solches erben konnte; starb diese aus, so fiel es an den Lehensherrn zurück. So setzte das in Deutschland gesetzlich geltende geschriebene Lehensrecht es fest; zwar gab es schon damals manche Ausnahmen davon, wonach Seitenverwandte und selbst die weibliche Linie ein Lehen erbten, aber sie beruhten auf besondern Verträgen. Dar- nach war nun leicht zu entscheiden, daß in Holstein der Graf Otto von Schauenburg-Pinneberg der einzig berechtigte Erbe des Landes war. Allein in Schleswig stand die Sache nicht so einfach. Denn hier war, da das Land zum deutschen Reiche nicht gehörte, das ganze Lehensverhältnis dem deutschen nur nachgebildet, bestimmte Gesetze darüber gab es nicht. Die Lehensurkunden über Schleswig sagten auch über diesen Fall nichts; nur waren sie, als Schleswig noch einen eigenen Herzogs- stamm besaß, stets so gefaßt, daß sie die Erbfolge der weiblichen Linie ganz ausschloßen. Das Schauenburger Haus dagegen fing wirklich an, das Land als ein auch auf die weibliche Linie erb- liches anzusehn, welche Ansicht aber keineswegs allgemein aner- kannt war. Darum versuchte auch der Schwestersohn Adolfs Viii., der Gras von Oldenburg, Christian I., seit 14-18 König von Dä- nemark, Norwegen und Schweden, aus diesem Grunde nicht so sehr Anspruch auf Schleswig zu machen, wohl aber hatte er An- sprüche, wenn man das ganze Verhältnis dem deutschen Rechte gemäß beurtheilte. Dann nämlich war das Haus des Vasallen als ausgestorben anzusehn, und Schleswig fiel dem Lehensherrn, also Christian I., wieder anheim. Verfuhr man aber mit Schles- wig so, wie man bei ganz demselben Fall mit einem andern an Deutschland angrenzenden und seinen Lehensverhältnissen nach- ahmenden Lande verfahren war, nämlich mit Fehmarn: dann hätte durch Verzichtleistungen und Verträge bewirkt werden müßen, daß Graf Otto von Schauenburg auch Schleswig erhielt. Dies aber würde der König schwerlich ruhig anerkannt haben und so wieder der alte Krieg entstanden sein, den das Land unmöglich noch einmal ertragen wollte und konnte. Lieferte man dem Könige aber Schleswig aus, so war der ganze blutig erkaufte Gewinn früherer Siege verloren und Schleswig wieder von Holstein ge- trennt. Diesem Allen nun zu entgehen, ergriff man, als Adolf Viii. 1459 gestorben war, das einzige Frieden verbürgende Mittel. Der König nämlich, der überdies durch die Waldemarische Verord- nung von 1326, wonach Schleswig mit dem Königreiche nicht wieder vereinigt werden durfte, gebunden war, trat mit den ge- setzlichen Vertretern beider Lande Schleswig und Holstein, den damals aus Adel, Geistlichkeit und Abgeordneten der Städte be- stehenden Landstänven, in Unterhandlung, und diese wählten am
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